Wenn dem Kunden seine Buchung nicht bereits bestätigt wurde, muss Reiner dem Buchungswunsch nicht nachkommen. Er ist an die Buchung nicht gebunden. Grundsätzlich be-steht in Deutschland Vertragsfreiheit, so dass es jedem freisteht, mit wem er einen Vertrag eingehen möchte oder eben nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn ein Kontrahierungszwang besteht. Der Kunde hat in dem Fall grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Vertrag mit ihm geschlossen wird. Diskutiert wird ein solcher Kontrahierungs-zwang bei einer Monopolstellung des Unternehmens, wie beispielsweise einem Energieunternehmen. Bei einem Busunternehmen dürfte in der Regel eine Monopolstellung nicht anzunehmen sein, auch wenn unmittelbar im Ort kein weiteres Unternehmen ansässig ist. Wird eine bestimmte Reise mehr oder weniger exklusiv angeboten, könnte man deswegen nochmal an ein Monopol denken. Im Ergebnis wird jedoch auch das zu verneinen sein. Ein Kontrahierungszwang folgt auch nicht aus § 22 PBefG, da es nicht nur um die Beförderung im Reisebus, sondern eben um eine Pauschalreise geht. Es bleibt also bei der Vertragsfreiheit. Die Ablehnung eines Vertragsangebotes bedarf weder eines „vernünftigen“ Grundes noch einer Begründung. Ob die Erwägungen von Reiner wirtschaftlich vernünftig sind, spielt deshalb keine Rolle. Der ablehnende Unternehmer muss sich schlicht nicht rechtfertigen. Wir sehen ehrlich gesagt aber keinen Grund, weshalb die Gründe nicht klar benannt werden sollten. Die Frage ist, ob man missliebige Buchungswünsche einfach unbearbeitet liegen lassen könnte. Theoretisch dürfte das kein Problem sein, weil der Pauschalreisevertrag erst mit der Buchungsbestätigung zustande kommt. Keine Bestätigung – kein Vertrag. Von dieser Variante würden wir jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch machen und raten deshalb auch davon ab. Es gibt vorvertragliche Pflichten, die auch gegenüber missliebigen Kunden zu erfüllen sind. Hierzu gehört fairer-
weise auch die Information, ein Vertragsangebot ablehnen zu wollen.