Nun, das ist ziemlich schnell erklärt. Von einem Busfahrer, insbesondere im Schülerverkehr, kann erwartet werden, dass er alles unterlässt, was das Vertrauen in seine Fahrweise und in das Unternehmen beeinflussen könnte. Dazu gehören ein neutrales, nicht unbedingt freundliches, Auftreten und eine vernünftige und vorausschauende Fahrweise. Das hat vor einiger Zeit das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall einer berechtigten Änderungskündigung eines Busfahrers ausdrücklich klargestellt (Aktenzeichen: 2 SLa 34/25). Bei den gewünschten Verhaltensweisen handelt es sich um grundlegende, arbeitsvertragliche Pflichten, die auch nicht besonders vereinbart werden müssen. Die Juristen sprechen insofern von vertraglichen Nebenpflichten. Wird, wie im vorliegenden Fall, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, kann der Arbeitgeber hierauf mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren. Da es sich um Verhaltensweisen handelt, die der Arbeitnehmer steuern kann, käme als arbeitsrechtliche Maßnahme zunächst eine Abmahnung in Betracht. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden (Rügefunktion), andererseits soll er auch vor weitergehenden Maßnahmen gewarnt werden (Warnfunktion). Im Sinne der Dokumentation empfiehlt sich die Schriftform. Von einer Abmahnung kann dann abgesehen werden, wenn die Abmahnung keinen Erfolg verspricht oder es sich um eine schwere Verfehlung handelt. Einen Fall der Erfolglosigkeit würden wir hier nicht sehen, wenngleich schon ein erfolgloses Gespräch mit dem Fahrer geführt wurde. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung hat im Ergebnis ein anderes Gewicht. Sollte auch die Abmahnung zu keiner Änderung im Verhalten führen, käme final eine Kündigung in Betracht. Das kann, wie der entschiedene Fall aus dem Norden zeigt, auch eine Änderungskündigung sein. Uns ist am Ende natürlich bewusst, dass sich in Hinblick auf die Personalsituation viele Unternehmer sagen, lieber einen schwierigen Fahrer als keinen. Eventuell reicht ja auch die Umsetzung auf eine andere Linie.