Nach dem Verständnis der Sozialversicherung kann eine Tätigkeit entweder selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, sind hieran Beitragspflichten geknüpft. Geregelt ist die Beschäftigung in § 7 SGB IV. Selbst wenn Veranstalter und Reiseleiter kein Arbeitsverhältnis wünschen, kann gleichwohl ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Vorschrift vorliegen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der jeweiligen Einzelumstände. Das Gesetz beschreibt zwei gängige Anhaltspunkte, nämlich die Eingliederung in einen fremden Betrieb und die Weisungsgebundenheit. Von einer Eingliederung ist dann auszugehen, wenn der „freie Mitarbeiter“ in die Arbeits-organisation fest eingegliedert ist. Auf eine Tätigkeit auf dem Betriebshof kommt es dabei nicht an. Hieraus kann durchaus auf eine gewisse, funktionale Eingliederung geschlossen werden. Was das Weisungsrecht anbelangt, so wird unter diesem Gesichtspunkt geprüft, ob der freie Mitarbeiter seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen kann. Das dürfte bei einem Reiseleiter, der eine Reisegruppe begleitet, wohl eher fernliegend sein. Häufig wird als zusätzliches Kriterium auch ein eventuelles Unternehmerrisiko herangezogen, wenn dem Risiko gewisse Gewinnchancen gegenüberstehen. Dabei hat die Rentenversicherung jedoch nicht die Bistro-Umsätze vor Augen, die ein Reiseleiter durch den Verkauf entsprechender Waren an Bord erzielen kann. Diese Umsätze fallen nicht in das Gewicht. Es sprechen somit wohl eher mehr Umstände für das Vorliegen einer Beschäftigung als dagegen. Die Branchenüblichkeit derartiger Auftragsverhältnisse ändert an der Bewertung nichts. Das hieraus folgende Risiko liegt klar auf der Hand. Es geht um Beitragsnachzahlungen, die drohen. Diesem Risiko sollte sich jeder Veranstalter zumindest bewusst sein, wenn er trotz aller Warnungen den Reiseleiter nicht entsprechend anmeldet.