Stammleser der Zeitung werden sich erinnern, dass das Thema nicht so ganz neu ist. Vor einigen Jahren hatten wir den Dieselzuschlag beleuchtet, der von einigen einfallsreichen Unternehmern ins Leben gerufen wurde. Aber zurück zum Thema. Aus reiserechtlicher Sicht muss man etwas differenzieren. 1. Im Katalog / Internet ausgeschriebene Reisen ohne vorliegende Buchungen. Hier ist eine Anpassung des Reisepreises unproblematisch möglich. Bucht der Kunde aufgrund einer Katalogangabe, kann ihm die Reise zum aktuellen Preis bestätigt werden. Sodann kommt es darauf an, ob der Kunde das geänderte Angebot annimmt. 2. Preiserhöhung nach verbindlicher Buchung. Einseitige Preiserhöhungen sind nach dem Gesetz nur erlaubt, wenn diese im „Kleingedruckten“, sprich den Reisebedingungen vorgesehen sind. Ist dies der Fall, sieht das Gesetz wiederum vor, dass der Reisende nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn auf einem „dauerhaften Datenträger“ informiert wird. Dabei ist ihm die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Die Preiserhöhung darf nicht mehr wie 8 % betragen. Kurzfristige Anpassungen oder solche, die über 8 % hinausgehen, bedürfen demnach der Zustimmung des Kunden. Möchte sich der Veranstalter der Möglichkeit entsprechender „Fiktionsregelungen“ bedienen, ist die grundsätzlich möglich, jedoch muss auch hier ein gesetzlicher Rahmen gewahrt sein. Was ist eine Fiktionsregel? Dem Kunden wird die Änderung mit der Bitte um Zustimmung bis zu einem bestimmten Termin mitgeteilt. Gleichzeitig wird unterstellt, dass er die Zustimmung erteilt hat, wenn er nicht reagiert. Damit die Fiktionsregelung gegenüber einem Verbraucher funktioniert, muss ihm eine angemessene Frist für eine mögliche Reaktion eingeräumt werden, zugleich muss er zu Beginn der Fristsetzung über die Bedeutung seiner fehlenden Reaktion aufgeklärt werden. Was angemessen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Bei von der Buchung abweichenden Reisebestätigungen wird dem Kunden in der Regel eine Überlegungsfrist von zehn Tagen eingeräumt. Bei einer Anpassung des Reisepreises sollte eine Frist von sieben Tagen angemessen sein. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, muss der Veranstalter die höheren Kosten allein tragen.