Jürgen Weinzierl, 1. Vorsitzender des NWO
Jürgen Weinzierl, 1. Vorsitzender des NWO

In Nordrhein-Westfalen kommen in der Busbranche zwei Tarifverträge zur Anwendung: der Spartentarifvertrag für die kommunalen Verkehrsbetriebe und der NWO-Tarifvertrag für die privaten Omnibusunternehmen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat 27.8.2015 verkündet, dass es die Sonderregelung im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW im ÖPNV (Spartentarifvertrag) für verfassungswidrig hält.

Arbeitsminister Schneider hatte im November 2012 entschieden, dass nur der Spartentarifvertrag der kommunalen Verkehrsbetriebe zukünftig im ÖPNV maßgebend sei und sich gegen den Tarifvertrag für die privaten Omnibusbetriebe gewandt. Gegen diese Entscheidung klagte der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer e.V. (NWO) beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Durch diese Regelung im TVgG werde, so heißt es  in einer Pressemitteilung des NWO, das Grundrecht der privaten Omnibusunternehmen auf Tarifautonomie verletzt. Den von den Privaten abgeschlossenen Tarifverträgen, welche die Arbeitsbedingungen von mehr als 30% der Linienbusfahrer in NRW bestimmen, drohte daher  die Bedeutungslosigkeit. Die Richter forderten mehrfach das Land NRW auf, zu begründen, warum eine Sonderbehandlung im ÖPNV erforderlich sei. Insbesondere bat das Gericht das Arbeitsministerium zu erläutern, warum der private Tarifvertrag, der einen Stundenlohn von € 12,56 vorsieht, nicht ausreichend sei. Immerhin liege der Lohn nahezu 50% über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Aus formalen Gründen kann das Verwaltungsgericht Düsseldorf die  Verfassungswidrigkeit nicht selbst feststellen. Daher hat das Gericht beschlossen, die Sache dem Verfassungsgerichtshof in Münster vorzulegen.