Hat der Busunternehmer berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an der Fahrtüchtigkeit eines Fahrers, so kann er diesen natürlich nicht sehenden Auges an das Lenkrad lassen. Ab wann Zweifel berechtigt sind, ist natürlich immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Hier sind die denkbaren Fälle derartig vielfältig, dass sich die Bestimmung allgemeingültiger Kriterien verbietet. Weil der Busunternehmer kein Mediziner ist, kann sich die Einschätzung des Unternehmers jedenfalls nur auf wahrnehmbare Äußerlichkeiten beziehen. Die Aufforderung zum Arzt zu gehen, um von dort eine fachliche Einschätzung zu erhalten, war also absolut korrekt. Hat der Arbeitgeber berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an der Fahrtauglichkeit – wovon im angefragten Fall einmal auszugehen ist – so trifft den Arbeitnehmer die meist ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, an der Aufklärung des Sachverhaltes nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken. Eine solche Mitwirkungsverpflichtung ist angemessen und zumutbar, da der Arbeitnehmer in einem ersten Schritt nichts weiter zu tun hat, als zu einem Arzt seines Vertrauens zu gehen. Der Arzt unterliegt einer Schweigepflicht, so dass vom Arzt lediglich bescheinigt wird, ob Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Hier hat der Fahrer an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, was im Ergebnis zu seinen Lasten gehen wird. Einerseits erhält der Fahrer keine Arbeitsvergütung, weil er aufgrund der berechtigten Zweifel zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung nicht im Stande war. Hier gilt ohne „Wenn und Aber“ der Grundsatz: Keine Arbeit – kein Lohn. Andererseits erhält er auch keine Entgeltfortzahlung, da die Entgeltfortzahlung die (festgestellte) Arbeitsunfähigkeit voraussetzt. Im Ergebnis bleibt also festzustellen, dass Reiner Ratlos den Ausfalltag nicht bezahlen muss. Das Ergebnis mag für den Fahrer hart sein, so will es aber das Gesetz.