Nun aus Sicht des Veranstalters ehrlich gesagt eher schlecht. Kann eine Pauschalreise nicht wie geplant durchgeführt werden, liegt ohne „wenn und aber“ ein Mangel vor. In Hinblick auf Kreuzfahrten ist es so, dass der ausgeschriebene Reiseverlauf eingehalten werden muss. Natürlich begründet nicht jede geringfügige Abweichung einen Mangel. Bei Flusskreuzfahrten ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Dauer der Fahrten auf dem Fluss unterschiedlich gestalten kann. Verlängerte Anfahrten und verkürzte Besuchszeiten stellen sich daher in einem gewissen Rahmen nur als unangenehm dar, soweit sich der Charakter des Ausfluges nicht wesentlich ändert. Der vollständige Ausfall eines Programmpunktes ist jedoch als Mangel zu qualifizieren. Dies betrifft bei einer Flusskreuzfahrt neben den Ausflügen insbesondere die Fahrt auf dem Fluss selbst. Soweit daher die Fahrt wegen eines den Schiffsverkehr hindernden Wasserstandes ausfällt, liegt ein Mangel vor. Dabei spielt es leider keine Rolle, dass dem Veranstalter niedrige Wasserstände nicht zugerechnet werden können, denn auch bei höherer Gewalt haftet der Veranstalter. Die Frage ist also nur, in welcher Höhe eine Minderung gerechtfertigt wäre. Nach dem Gesetz (§ 651m BGB) ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertrags-schlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Aus unserer Sicht ist der Gesetzestext wenig hilfreich. In der Praxis wird die Minderung von den Gerichten geschätzt, wobei sich die Schätzung nicht unbedingt in jedem Fall nachvollziehen lässt. Im Prinzip muss man sich jeden einzelnen Tag des geplanten Programmverlaufs ansehen, um eine angemessene Minderung festlegen zu können. Die von den Gerichten aufgerufenen Quoten zwischen 20 und 60 Prozent können dabei als Orientierung dienen.