Nachdem ein Kunde von seiner Buchung zurücktrat, berechnete Heiko die Pauschale und verrechnete sie mit der empfangenen Anzahlung. Hiermit ist der Kunde nicht einverstanden. Er meint, die Pauschale sei unangemessen hoch und fordert Heiko auf, die Pauschale zu begründen. Wie ist die Rechtslage?
Gemäß § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der geltend gemachten Entschädigung zu begründen. Nach allgemeiner Ansicht besteht die Begründungspflicht des Veranstalters sowohl im Fall einer konkreten Entschädigungsberechnung als auch im Fall von verwendeten Stornopauschalen. Nur wenn der Veranstalter die von ihm verwendete Pauschale erläutert, ist es dem Reisenden möglich, den nach dem Gesetz zulässigen Gegenbeweis zu führen, dass der Entschädigungsanspruch deutlich geringer wäre als die Pauschale. Ob eine Entschädigungspauschale von 70 Prozent bei einem Rücktritt zwölf Tage vor Beginn einer Busreise angemessen ist, lässt sich ohne weitere Informationen nicht verbindlich beurteilen. Da es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, ist ein Branchenvergleich wenig hilfreich.
Ein Busunternehmen im ländlichen Raum, was schon zu tun hat, dass die ausgeschriebenen Reisen tatsächlich durchgeführt werden können, hat sicherlich eine andere Kostenstruktur wie ein scheinbar vergleichbares Unternehmen in einem Ballungsgebiet. Wir empfehlen daher von Zeit zu Zeit den Selbsttest. Wenn sich nach der konkreten Schadensberechnung in etwa der Betrag ergibt, der als Pauschale festgelegt wurde, ist die Pauschale offenkundig angemessen. Im Übrigen sollte klar sein, dass die Gewinnmarge bei einem Kundenrücktritt nicht höher sein sollte als bei einer tatsächlich durchgeführten Reise. Zweifelhaft ist, ob im Fall einer unangemessenen und damit unwirksamen Stornopauschale auf die konkrete Entschädigungsberechnung zurückgegriffen werden kann. Während ein Teil der Rechtsprechung das bedenkenlos zulässt, versagte das Amtsgericht München einem Veranstalter diese Möglichkeit. Das Amtsgericht Frankfurt / Main ist sich bei der Problematik auch nicht ganz sicher und hat daher mit Beschluss vom 6.11.2025 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) „angerufen“. Die Klärung kann dauern…