Entsprechend der Reisebedingungen berechnete das von uns beratene Busunternehmen Stornogebühren von 90 % (no show). Die restlichen 10 % wurden auf das Konto der Kundin zurücküberwiesen. Nach einer Weile meldete sich ein Rechtsanwalt, der sich als Vertreter des Sohnes der Kundin auswies. Er teilte mit, dass die Mutter seines Mandanten bereits vor dem geplanten Tripp verstorben sei. Aus dem Grund verlangt er den kompletten Preis zurück. Zu Recht?

Nein, einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises hat er nicht. Vor Beginn der Reise steht dem Reisenden gemäß § 651h BGB ein freies Rücktrittsrecht zu, was als solches vererblich ist und daher nach dem Tod des buchenden Reisenden dessen Erben zusteht. Von diesem Rücktrittsrecht kann der Erbe Gebrauch machen, er muss es jedoch nicht unbedingt. Macht er von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, ist er infolge des Erbfalles automatisch Vertragspartner (§ 1922 BGB). Die Erbringung der Reiseleistung ist nicht höchstpersönlicher Art, wie sich insbesondere aus § 651e BGB (Vertragsübertragung) ergibt. Vorliegend wird das Problem wahrscheinlich darin bestanden haben, dass der Sohn keine Kenntnis von der gebuchten Reise seiner Mutter hatte und selbst bei entsprechender Kenntnis vermutlich nicht mitgefahren wäre. Hätte der Sohn das ihm zustehende Rücktrittsrecht ergriffen, hätte er von dem Reisevertrag im Übrigen nur so zurücktreten können, wie es die Kundin zu ihren Lebzeiten hätte machen können. Wären also bei einem Rücktritt durch die Kundin Stornogebühren angefallen, wären sie auch beim Erben angefallen. Der Erbe hat insoweit keinen Sonderstatus. Was in einem solchen Fall geholfen hätte ist eine Reiserücktrittsversicherung. Der Tod des Reisenden ist üblicherweise mitversichert. Eine solche Reiserücktrittsversicherung bestand offenbar nicht, anderenfalls hätte sich der Anwalt nicht bei unserer Mandantschaft gemeldet. Besteht nach allem keine Verpflichtung zur Rückzahlung, wäre noch zu überlegen, ob man aus Kulanz oder Pietätsgründen den Betrag erstattet. Das muss jeder Unternehmer für sich entscheiden. Hat die Kundin jedoch an der Reiserücktrittsversicherung gespart, ist eigentlich auch kein triftiger Grund erkennbar, weshalb man aus „Kulanz“ den Preis erstatten sollte. Für Kulanz dürfte im Fall des no show ohnehin wenig Spielraum bestehen.