Auf Nachfrage gab der Fahrer an, er habe nicht bewusst Drogen konsumiert. Am Vorabend der Rückfahrt sei er bei einem Bekannten gewesen. Vermutlich habe dieser ihm heimlich etwas untergerührt. Günther mag das alles nicht glauben und erwägt eine Kündigung. Zu Recht?


Fährt der Berufskraftfahrer unter Drogeneinfluss, rechtfertigt das Fehlverhalten nach der Rechtsprechung eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch dann, wenn der der Drogenkonsum außerhalb des Dienstes erfolgte. Vorliegend trägt der Arbeitnehmer allerdings vor, er habe von dem Drogenkonsum nichts gewusst. Das kann so sein, muss es aber nicht. Es kann sich auch um eine reine Schutzbehauptung des Fahrers handeln. In der Regel ist es in dieser Situation fast ausge-schlossen, die Wahrheit herauszufinden. Im Arbeitsrecht hat man mit solchen oder ähnlichen Konstellationen recht häufig zu tun. In dem Zusammenhang sprechen die Juristen von der Verdachtskündigung. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn eine bestimmte, schwerwiegende Pflichtverletzung nicht zweifelsfrei feststeht, jedoch der entsprechende Verdacht besteht. Voraussetzung einer Verdachtskündigung ist, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch angehört wird. Ihm muss so die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, um auf diese Art den erhobenen Verdacht ausräumen zu können. Ist der Verdacht trotz Einlassungen des Arbeitnehmers nicht ausgeräumt, kann sodann die Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Auch wenn der Fahrer bereits „befragt“ wurde, ersetzt dies im Zweifel keine Anhörung. Daher gilt: Zunächst ist der Fahrer zum konkreten Verdacht und Vorwurf anzuhören. Je nachdem wie die Stellungnahme ausfällt, ist sie bei-spielsweise detailreich und plausibel, so ist zu entscheiden, ob gekündigt wird oder nicht. Setzt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung zur Wehr, kann der Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Hier werden dann insbesondere die polizeilichen Feststellungen und Messungen eine gewichtige Rolle spielen.