In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen (Az. 6 U 24/17). Ein Anbieter von Schiffsreisen hatte mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben, in dem die Angabe eines Serviceentgelts von zehn Euro pro Tag fehlte. Da das Serviceentgelt aber von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden muss, muss es als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis ausgewiesen werden. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Lübeck.