Aufgrund der zu beachtenden Verhaltensregeln zum Schutz des Fahrpersonals und der Fahrgäste gibt es nun häufig Fragen zu den Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. HDN und HDNA geben diesbezüglich folgende Hinweise.

Bezüglich des Tragens von Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckung) machen sie Bundesländer sowie einzelne Aufgabenträger aktuell unterschiedliche Vorgaben. Zusätzlich zu einem gegebenenfalls vorhandenen Plexiglasschutz besteht teilweise für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken. Weder das verpflichtende noch das freiwillige Tragen von Schutzmasken in der aktuellen Situation habe Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, teilt die Versicherungsgesellschaft mit. Die sei auch unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Tragen von Schutzmasken durch das Fahrpersonal um eine anzeigepflichtige oder unerhebliche Gefahrerhöhung (z. B. aufgrund einer geringeren Sauerstoffzirkulation oder des Beschlagens einer Brille) handelt.

Vor dem Hintergrund des Paragrafen 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, müssen sich Verkehrsunternehmen aktuell auch damit auseinandersetzen, inwiefern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als kritisch anzusehen ist.

Wie HDN und HDNA mitteilen, hat das Bundesverkehrsministerium auf eine Anfrage des VDV darauf hingewiesen, „dass die Vorschrift die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme, insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten solle.“ Die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale werde daher zur Feststellbarkeit der Identität verboten. Da aber die Augen beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes noch erkennbar seien, dürfe dies in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Vor allem weil im Busgewerbe durch vorliegende Fahrtenbücher oder betriebliche Dokumentationen der Nachweis der Identität gewährleistet werden könne.

Im Falle einer Verkehrskontrolle bedürfe es gleichwohl einer Prüfung des Einzelfalles. „So könne bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolge, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO angenommen werden“, informiert die Versicherungsgesellschaft weiter.