Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 2 U 1260/17). Ein Hinweis, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt oder gestrichen werden könne, reiche nicht aus.
In dem Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen einen Reiseveranstalter geklagt. Im Werbeprospekt für die Kreuzfahrt fand sich der Hinweis auf das Trinkgeld in Höhe von zehn Euro pro Person und Nacht – angeblich eine „Trinkgeldempfehlung“.
Solche Zusatzentgelte zum Reisepreis dürften nur mit ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung des Urlaubers kassiert werden, so der VZBV. Hier jedoch musste der Reisende erst widersprechen. Das Gericht bestätigte mit dem Beschluss ein Urteil des Landgerichts Koblenz.