Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) in einem Rundschreiben informiert, konnten die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA), der GKV-Spitzenverband als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit diesbezüglich ihren Einfluss auf die Politik geltend machen.

Hintergrund ist, dass es angesichts der hohen Anzahl von betroffenen Unternehmen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, die Anträge auf Wirtschaftshilfe und Kurzarbeitergeld zu bearbeiten. In der Folge kann es zu temporären Liquiditätsengpässen auf Seiten der betroffenen Unternehmen kommen. Nun können diese Anträge auf eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge stellen.

Über die Voraussetzungen und Details informiert der BDO wie folgt:

Voraussetzung:

  • Die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld werden genutzt. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung ist mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden. Dies ist in geeigneter Weise darzulegen. In aller Regel ist es ausreichend, eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind.

Details:

  • Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für den Ist-Monat November 2020 gestundet werden.
  • Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende des Jahres vollständig zugeflossen sind.
  • Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundungen nicht.
  • Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
  • Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
  • Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

Antragsstellung:

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen (Muster Antragsformular).

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für erleichterte Stundungen, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt werden, dürfte im Hinblick auf die begrenzte Stundung der Beiträge für den Monat November 2020 regelmäßig keine Rolle spielen.

Weitere Informationen sind auch auf der Seite des GKV Spitzenverband hinterlegt.