Das hat das Amtsgericht München mitgeteilt. In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar aus Franken eine siebentägige Ostsee-Kreuzfahrt gebucht, die unter anderem nach Polen und Schweden führen sollte. Reisebeginn und Einschiffung war in Kopenhagen. Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz dieser offiziellen Verlustmeldung verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von knapp 2.600 Euro.

Das Ehepaar begründete seine Forderung damit, dass der Verlust des Ausweises unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen sei. Darüber hinaus sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.

Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB nur 277, 50 Euro. Das wollte das Ehepaar jedoch nicht akzeptieren – es überwies den Betrag zurück und reichte beim Amtsgericht München Klage ein. Ohne Erfolg, denn das Gericht teilte die Rechtsauffassung des Ehepaares nicht. Mehr als die 277,50 Euro stünden dem Ehepaar nicht zu.

Das Gericht lehnte insbesondere die Ansicht ab, dass es sich bei dem Ausweisverlust um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB gehandelt habe. Der Diebstahl eines Personalausweises stelle gerade keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände seien als außerhalb der Kontrolle liegende Situationen definiert, deren Folgen sich – selbst wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden – nicht vermeiden lassen. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere, ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise, seien Angelegenheit des Reisenden, da diese Umstände mit seiner Person verbunden seien und deshalb zu seiner Risikosphäre gehörten. Daran ändere sich auch nichts durch einen Diebstahl, da jeder sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, beeinflussen könne – etwa durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Wertgegenständen oder durch die Entscheidung, diebstahlträchtige Orte zu meiden.

Das Kreuzfahrtunternehmen habe im verhandelten Fall mithin zu Recht die Einschiffung der Ehefrau verweigert – zumal im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich sei und eine polizeiliche Verlustmeldung keine Identitätsfeststellung enthalte. Sie könne damit ein Ausweisdokument nicht ersetzen.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 172 C 24667/24 und Datum 28. Januar 2025 ist rechtskräftig.