Es seien zahlreiche Entlastungen zu verzeichnen. Dazu gehören nach Einschätzung des bdo vor allem die Fremdsprachenprüfungen bei der beschleunigten Grundqualifikation, die deutliche Verkürzung der praktischen Grundqualifikationsprüfung, Erleichterungen bei der Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen sowie weitere Entlastungen im Fahrerlaubnisrecht. Dafür habe sich der bdo ebenso wie die Landesverbände über lange Zeit gegenüber Politik und Verwaltung eingesetzt. Zum Ergebnis beigetragen hätten auch das gemeinsame Vorgehen der Verkehrsbranche und die enge Zusammenarbeit des bdo mit den Verbänden DSLV, BGL und VDV.

Als besonders begrüßenswert betrachtet der bdo, dass bei der beschleunigten Grundqualifikation nach § 2 BKrFQV die theoretische IHK-Prüfung künftig neben Deutsch in neun Fremdsprachen zulässig sein wird: Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch. Die Qualifikation erfahre weiters eine deutliche Kürzung der praktischen Grundqualifikationsprüfung, da der Prüfungsteil „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ vollständig entfalle und sich die Dauer der Fahrprüfung von bisher 120 auf 90 Minuten verkürze. Damit sei sie nun auf den „unionsrechtlichen Mindestumfang“ reduziert. Insgesamt verkürze sich die praktische Prüfung der regulären Grundqualifikation dadurch von bislang bis zu 210 Minuten auf 120 Minuten, bestehend aus 90 Minuten Fahrprüfung und einem 30-minütigen praktischen Prüfungsteil.

Erleichterungen gebe es außerdem bei der Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen. Im Fahrerlaubnisrecht falle der zusätzliche Personenbeförderungsschein für Busfahrer weg, man profitiere von Erleichterungen bei der Untersuchung des Sehvermögens und Ukrainisch und Kurmandschi seien als weitere mögliche Fremdsprachen bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zulässig.

 

Änderungen bereits in Kraft

In Kraft treten werden die Neuregelungen sehr kurzfristig: so gelten die Änderungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung bereits seit dem heutigen 18. August 2026. Morgen tritt dann auch gleich der Artikel 3 der Mantel-Verordnung einen in Kraft. Damit wird in Anlage 4a FeV auf die aktuelle Fassung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 12. Dezember 2025 umgestellt. Die Leitlinien konkretisierten, wann eine Erkrankung die Fahreignung ausschließe, wann Fahreignung trotz der Erkrankung bestehe und unter welchen Bedingungen eine bedingte Eignung angenommen werden könne, so der bdo. Künftig müssen Gutachter die aktuellen medizinischen Bewertungsmaßstäbe zugrunde legen.

Dennoch bestehe weiterhin Handlungsbedarf, betont der bdo. Erforderlich seien insbesondere Reformen bei der theoretischen Prüfung der regulären Grundqualifikation sowie der Vorschlag des bdo, Führerschein- und Grundqualifikationsprüfung stärker zu verzahnen. Der bdo stehe hierzu weiterhin in engem Austausch mit dem Bundesverkehrsministerium und werde darauf drängen, dass auch die noch offenen Punkte zügig weiterverfolgt würden.

Zu finden ist die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in BGBl. 2026 I Nr. 236.