Der gewerbliche Straßenpersonenverkehr und der Güterverkehr werden demnach im neuen Rahmen ausdrücklich als besonders betroffene Branchen genannt. Konkret erlaubt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten unter anderem, befristete Zuschüsse oder Beihilfen von bis zu 70 Prozent der krisenbedingten Kraftstoff-Mehrkosten zu gewähren. Werden rückzahlbare Instrumente genutzt, können sogar bis zu 100 Prozent der Mehrkosten übernommen werden. Grundlage für die Berechnung ist der aktuelle oder der Vorkrisen-Kraftstoffverbrauch des jeweiligen Unternehmens.
Alternativ sind pauschale Zuschüsse von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen möglich. Die Höhe kann sich unter anderem nach der Tätigkeit, der Größe des Fuhrparks oder dem Kraftstoffverbrauch richten. Die Unterstützung kann beispielsweise in Form direkter Zuschüsse, Steuervergünstigungen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital erfolgen. Auch Vorschusszahlungen sind möglich.
Die Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2026 greifen und spätestens zum 31. Dezember 2026 enden. Voraussetzung ist, dass Unternehmen – sofern sie keine kleinen oder Kleinstunternehmen sind – vor dem 28. Februar 2026 nicht bereits als wirtschaftlich angeschlagen galten.
Zudem weist die EU-Kommission darauf hin, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich auch weiterhin zusätzliche energiesteuerrechtliche Entlastungen beschließen könnten, sofern diese in Brüssel angemeldet und einstimmig im Rat beschlossen werden.