Booking habe bereits eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Hotel-Online-Reisebüros im Europäischen Wirtschaftsraum inne, so das Gericht. Diese Position wäre durch die Übernahme von Etraveli noch weiter gestärkt worden und hätte damit den Wettbewerb „erheblich behindert“.
Booking hatte zunächst argumentiert, dass der Zusammenschluss Effizienzgewinne bedeute und sich die EU-Kommission zu sehr auf qualitative statt auf quantitative Kriterien stütze. Diese Ansicht wollte das EuG jedoch nicht bestätigen.
Von Bedeutung ist das Urteil auch für die europäische Fusionskontrolle. Erstmals beschäftigten sich die EU-Gerichte mit dem Verbot eines sogenannten Konglomeratzusammenschlusses auf Grundlage einer „Reverse-Leveraging“-Theorie. Gemeint ist damit vereinfacht: Ein Unternehmen kann seine starke Stellung in einem Markt dadurch weiter ausbauen, dass es ein Unternehmen aus einem benachbarten Markt übernimmt und dessen Angebot gezielt nutzt, um die eigene Marktposition zu stärken.
Booking erklärte nach dem Urteil, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Das Unternehmen lässt nun prüfen, ob eine Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich ist. Das EuG und der EuGH bilden zusammen den „Gerichtshof der Europäischen Union“. Das Europäische Gericht (EuG) stellt dabei die Vorinstanz des EuGH dar.
Das Booking-Urteil ist niedergelegt in Rechtssache T-1139/23 Booking Holdings/Kommission.