Das aktuelle Urteil ist kein Novum – bereits mehrfach konnten Urlauber nachträglich den Reisepreis mindern, wenn der Reiseveranstalter gegen die Marotte, Sonnenliegen mit Handtüchern zu „reservieren“, nichts unternimmt. Im aktuellen Fall hatte ein Familienvater Klage erhoben, der für eine Pauschalreise 7.186 Euro hingeblättert hatte, am Hotelpool aber nie eine Sonnenliege ergattern konnte, weil andere Hotelgäste diese im Morgengrauen mittels Handtuch als „besetzt“ markierten – pikanterweise obwohl das im Hotel ausdrücklich untersagt war. Vielfach tauchten die „Besetzer“ dann den ganzen Tag lang nicht einmal am Pool auf. Für den Familienvater wäre eine Sonnenliege wichtig gewesen, da er mit kleinen Kindern reiste und der Pool – nebst einem annehmbaren Platz anbei – eine zentrale Rolle bei der Verbindung von Erholung, Kinderbetreuung und elterlicher Aufsichtspflicht spielte.
Der Mann beschwerte sich mehrfach beim Hotelpersonal und beim Reiseveranstalter und forderte ein Einschreiten gegen das Gebaren der Handtuchtäter. Niemand rührte jedoch einen Finger. Deshalb musste der Reiseveranstalter dann pro Urlaubstag auf 15 Prozent des Reisepreises verzichten und 986,70 Euro erstatten. In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass der Reiseveranstalter verpflichtet sei, gegen „missbräuchliche Handtuch-Reservierungen“ vorzugehen. Das gelte insbesondere, wenn die Reservierer die Liegen zwar blockierten, sie letztlich aber gar nicht nutzten.
Die Beweislast in solchen Fällen liegt dennoch beim Reisenden selbst. Eine Klage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Reisende nachweisen kann, dass er
- vor Ort eine Mängelanzeige erstattet und bei Hotelpersonal und Reiseleitung mehrfach um Abhilfe ersucht hat,
- die Situation mit Protokollen, Fotos und Videos dokumentiert hat,
- Buchungsbelege zum Leistungsumfang und Preissegment vorlegen kann und
- einen einschlägigen Schriftverkehr in der Sache geführt hat.