1. Der Bus gilt als das klimafreundlichste Verkehrsmittel – sind Busreiseveranstalter dennoch von den neuen EmpCo-Regeln betroffen?

Gerade deswegen. Wer einen Umweltvorteil hat, will ihn auch kommunizieren und genau hier beginnt das Risiko. Sobald ein Busreiseveranstalter den Klimavorteil seines Produkts hervorhebt, trifft er eine Umweltaussage. Und Umweltaussagen sind ab dem 27. September reguliert, unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutreffen. Betroffen ist nicht, wer eine schlechte CO2-Bilanz hat, sondern wer über Umwelt spricht. Busreiseveranstalter tun das mit Blick auf das Verkehrsmittel naturgemäß häufig. Dabei zählt nicht, was ein Reiseveranstalter meinte, sondern wie ein Verbraucher seine Aussage verstehen könnte.

 

2. Was ändert sich durch die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September konkret für Bus- und Gruppenreiseveranstalter?

Jede Umweltaussage muss künftig konkret, belegbar und im selben Blickfang erklärt sein. Pauschales wie „nachhaltig“ oder „grün“ wird ohne Konkretisierung unzulässig. Zukunftsversprechen brauchen einen veröffentlichten Umsetzungsplan. Siegel müssen vor der Verwendung geprüft werden, Logos und Bildzeichen zusätzlich daraufhin, ob sie überhaupt ein Siegel darstellen. Und Kompensation darf keine Neutralität mehr versprechen. Kurzform: Nachhaltigkeitswerbung wird planungs- und begründungspflichtig.

 

3. Die neuen EmpCo-Regeln zielen vor allem auf die Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Was gilt für Veranstalter, die ihre Reisen B2B vermarkten?

Die EmpCo-Vorgaben gelten für die Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Eine rein B2B-gerichtete Ansprache erfassen sie nicht. In der Praxis ist die Trennung aber selten sauber. Sobald Verbraucher die Kommunikation wahrnehmen können, etwa über die offene Website, Messeauftritte, Social Media oder weil der Vertriebspartner ihre Formulierungen unverändert übernimmt, schlagen die B2C-Regeln durch. Wer beides bedient, formuliert am besten einheitlich EmpCo-konform. Es gibt für die Anwendbarkeit der neuen Regeln im Übrigen auch keine Ausnahmen für KMU, also für kleine und mittlere Unternehmen.

 

4. Wo verläuft künftig die Grenze zwischen zulässiger Umweltaussage und Greenwashing?

Zulässig ist eine Aussage, die konkret ist, zutrifft, verständlich formuliert ist und je nach Aussagetyp durch Belege oder einen veröffentlichten Plan unterlegt wird. Greenwashing kann vorliegen, wenn eine tatsächliche Umweltleistung übertrieben, nicht nachvollziehbar, nicht nachweisbar oder missverständlich kommuniziert wird. Verboten ist also nicht das Grüne, verboten ist das Vage. Bei den neuen Tatbeständen der Schwarzen Liste kommt es auf eine Täuschung im Einzelfall nicht mehr an. Denn solche Aussagen sind künftig per se verboten.

 

5. Können sich aus den strengeren Regeln auch Vorteile für Busreiseveranstalter ergeben – etwa wenn sich belegbare Umweltvorteile des Reisebusses stärker von pauschalen Nachhaltigkeitsversprechen abheben?

Ja, das trifft es auf den Punkt. Wenn die pauschalen Versprechen der Mitbewerber wegfallen, werden nachvollziehbare und belegbare Aussagen sichtbar. Und der Reisebus hat durchaus belegbare Vorteile. Auch die neuen Regeln zu CO2-Werten und Vergleichen können der Branche in die Karten spielen: Wer einen vergleichsweise niedrigen Fußabdruck nachweisen und seine Berechnungsmethode offenlegen kann, darf bei Beachtung der Vorgaben damit weiterhin werben. Vorausgesetzt, die Zahlen stimmen und sind dokumentiert. Das kann sich verkaufsfördernd auswirken.

 

6. Ein Hotel oder anderer Leistungsträger bezeichnet sein Angebot als „nachhaltig“ und der Reiseveranstalter übernimmt diese Aussage: Wer trägt dafür die Verantwortung – und wie weit reicht die Prüfpflicht des Veranstalters?

Im Lauterkeitsrecht haftet, wer wirbt. Übernimmt der Veranstalter die Nachhaltigkeitsaussage eines Hotels in seine eigene Kommunikation, macht er sie sich zu eigen und muss für sie geradestehen. Deshalb gehört in Leistungsträgerverträge eine Klausel, dass nur EmpCo-konforme Angaben geliefert werden und der Partner für Verstöße einsteht, das eröffnet bei Abmahnungen den Regress. Wie weit die Prüfpflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab. Bei konkreten Anhaltspunkten auf eine Rechtsverletzung muss die Aussage in jedem Fall raus.

 

7. Was gilt künftig für „klimaneutrale“ Reisen, CO2-Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel: Welche Aussagen und Kennzeichnungen sind definitiv tabu und welche bleiben möglich?

Tabu sind Neutralitätsclaims aus Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, etwa „klimaneutrale Reise“. Wer kompensiert, darf keine neutrale oder verringerte Umweltwirkung für sich beanspruchen. Das ist eine der gravierendsten Änderung im neuen UWG. Selbst unsere BGH-Rechtsprechung, also die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts, wird hierdurch hinfällig und muss verschärft werden. Möglich bleiben tatsächliche Reduktionen mit Bezugsgröße und die Werbung mit Klimaschutzbeiträgen als Beitrag. Bei Siegeln sind staatliche Siegel weitgehend unproblematisch, private Siegel müssen Sie vor Verwendung auf Transparenz und Glaubwürdigkeit prüfen.

 

8. Betrifft EmpCo nur Formulierungen oder können auch Bilder, Symbole und die gesamte Gestaltung von Katalogen, Websites und Social-Media-Beiträgen einen problematischen Umwelteindruck vermitteln?

Ausdrücklich auch. Eine Umweltaussage liegt immer dann vor, wenn der Eindruck erweckt wird, ein Angebot habe geringere oder keine Auswirkungen auf die Umwelt und dieser Eindruck kann ebenso durch Bilder, Farben, Symbole und das Gesamtlayout entstehen wie durch Worte. Grüne Blattmotive, Zirkularitätssymbole, Naturfotos. Die Bildsprache von Katalogen, Websites und Social-Media-Beiträgen ist künftig immer mitzuprüfen. Ebenso Umweltaussagen in Pressemitteilungen oder Interviews. Dasselbe gilt für Firmen- und Markennamen.

 

9. Die EmpCo-Vorgaben werden in Deutschland über das Wettbewerbsrecht umgesetzt. Wer kann Verstöße verfolgen - und steigt damit für Bus- und Gruppenreiseveranstalter das Abmahnrisiko?

Ja, das Abmahnrisiko steigt, denn neue Verbotstatbestände bedeuten neue Angriffsflächen. Und durch den Paradigmenwechsel hin zu mehr per se Verboten, sind Abmahnungen häufiger berechtigt und einfacher durchzusetzen. Durchgesetzt wird ganz überwiegend privat durch Wettbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern sowie qualifizierte Einrichtungen wie die Deutsche Umwelthilfe. Behördliche Bußgelder setzen einen grenzüberschreitenden, weitverbreiteten Verstoß voraus. Wer über Deutschland hinaus tätig ist, beispielsweise Flixbus, kann zusätzlich über das CPC-Netzwerk von Behörden anderer Mitgliedstaaten belangt werden.

 

10. Was bedeutet der Stichtag 27. September für bereits gedruckte Reisekataloge, bestehende Websites und ältere Social-Media-Beiträge?

Der 27. September gilt ohne Übergangs- und ohne Aufbrauchfrist, trotz intensiver Verbandsarbeit in Richtung EU-Kommission. Gedruckte Kataloge, bestehende Websites und ältere Social-Media-Beiträge müssen bis dahin überarbeitet sein. Wo das beim Printbestand nicht mehr geht, helfen Aufkleber oder Einleger sowie Aufsteller am Point of Sale, die den unzulässigen Claim richtigstellen. Und: Dokumentieren Sie, wenn die Umsetzung aus nicht beeinflussbaren Gründen unmöglich war. In einem Gerichtsverfahren kann das den Ausschlag für eine gerichtliche verordnete Abverkaufsfrist geben.
Das Interview führte


Janina Rehschuh