Die Frage ist, ob Caroline Krähenfuß in ihrem Busunternehmen ohne konkreten Verdacht Corona-Tests anordnen kann. Hierzu gibt es – soweit erkennbar – leider noch keine verwertbare Rechtsprechung. Wir gehen zwar davon aus, dass sich das in nächster Zeit ändern wird, Caroline Krähenfuß braucht aber jetzt eine Antwort. Mangels aktueller Entscheidungen kann man aus unserer Sicht auf ähnlich gelagerte Sachverhalte in der Vergangenheit zurückgreifen. Wir denken da an verdachtslose Drogen- oder Alkoholtests, die die Arbeitsgerichte hin und wieder schon beschäftigt haben. Will der Arbeitgeber verdachtslose Drogenoder Alkoholtests durchführen, so kann ein solcher Test nur der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Ein solcher Test kann keinesfalls dazu dienen, die Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Mitarbeiters zu klären. Zudem bedarf es für einen solchen Test einer Rechtsgrundlage.

Das bedeutet, dass in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag die Befugnis des Arbeitgebers zu solchen anlasslosen Tests geregelt sein muss. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers kann sich aber auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben. Für den Corona-Test bei Busfahrern bedeutet das Folgendes: Zwar wirkt sich eine SARS CoV 2-Infektion nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit aus, allerdings dürfen gemäß § 9 BOKraft Mitglieder des Fahrpersonals ihre Tätigkeit nicht ausüben, solange sie selbst oder ein Haushaltsangehöriger an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2,4,6,8 oder 11 BIfSG genannten Krankheit leiden. Covid 19 ist in den Nummern nicht genannt.

Fakt ist aber, der Fahrer soll nicht als Fahrer arbeiten, wenn er für seine Kollegen oder die Fahrgäste ein Risiko darstellen kann. Da die Covid 19-Erkrankung ausgesprochen symptomreich ist, wäre es nach unserer Ansicht unsinnig, die Möglichkeit von Tests von eventuellen „typischen“ Symptomen beim Fahrer abhängig zu machen. Ein Test pro Woche erscheint auch als angemessen. Wäre hiernach der Corona-Test zulässig, ist dem Grunde nach nur die (unbezahlte) Beurlaubung der Kandidaten möglich. Dass dies keine Dauerlösung ist, versteht sich von selbst. Gegebenenfalls sollte daher die Streitfrage kurzfristig durch das Arbeitsgericht geklärt werden.  

*Name von der Redaktion geändert