Diese Rechnung war, wie sich leider erst später herausstellte, gefälscht. Die Kontonummer des Hotels wurde ausgetauscht. Nun kam es, wie es kommen musste. Unser Busunternehmen zahlte gutgläubig auf die falsche Kontonummer und das Hotel verlangt energisch den Zahlungsausgleich. Wer haftet denn hier?
Im Zuge der Mandatsbearbeitung haben wir eine Recherche vorgenommen und sind dabei auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2023 gestoßen (19 U 93/22). Die Karlsruher Richter mussten sich mit einem ähnlichen Fall beschäftigen. Das Ergebnis der Prüfung war leider wenig erfreulich. Das OLG urteilte, dass die Zahlungsschuld bei gutgläubiger Überweisung auf ein gefaktes Konto bestehen bleibt. Eine Zahlungsschuld erlischt erst dann, wenn der Geldbetrag beim Gläubiger eingeht. Für den Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es aktuell keine gesetzlichen Vorgaben. Daher bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen des Rechnungsversenders nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit. Nur wenn der Rechnungsersteller gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail verstößt, kann daher etwas anderes gelten. In dem Fall hätte der Rechnungsempfänger einen gleichhohen Schadenersatzanspruch, den er der Forderung entgegenhalten könnte (dolo-agit-Einwendung). Die Hürden sind aber sehr hoch und das OLG hat sich leider nicht konkret dazu geäußert, welche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen es genau meint. Allgemein gilt, dass derjenige, der einen Schadenersatzanspruch geltend macht, sämtliche Voraussetzungen darlegen und beweisen muss. Ziemlich utopisch aus unserer Sicht. Nun ist die OLG-Rechtsprechung das eine und eine vertrauensvolle, gewinnbringende Zusammenarbeit das andere. Die Frage ist also, ob man in Zukunft noch zusammenarbeiten möchte. Es geht nicht darum, dass man sich den Schaden teilt. Vielmehr sollte man sich bezüglich der noch offenen Zahlungsansprüche verständigen. Wird hierauf nochmal die Hälfte bezahlt, trägt der Rechnungsempfänger bereits die größte Last.