Karl Grün hat sich auf die Veranstaltung von kombinierten Flug-/Busreisen spezialisiert. Die von ihm verwendeten Reisebedingungen beinhalten folgende Klausel: „Dem Reisegast bleibt es unbenommen, bis zu Beginn der Reise einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Für Umbuchungen berechnen wir eine Gebühr von 10 Euro.“ Eine Kundin buchte zunächst für sich und ihren Begleiter eine kombinierte Flug-/Busreise in die USA. Ca. drei Wochen vor Reisebeginn teilte sie eine Änderung in der Reisebegleitung mit.

Aufgrund entsprechender Umbuchungen bei der Airline entstanden Mehrkosten von ca. 800 Euro. Eine Zahlung lehnt die Kundin ab. Sie meint, Karl Grün könne lediglich 10 EUR verlangen. Wie ist hier die Rechtslage? Gemäß § 651b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter nach dem Gesetz als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Hiernach wäre die Rechtslage eindeutig im Sinne von Karl Grün. Die Frage ist jedoch, ob die von Karl Grün verwendete Klausel dahingehend zu verstehen ist, dass im Falle der Umbuchung auf einen Dritten lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR erhoben wird. 
Von § 651b BGB kann nicht zu Lasten, jedoch aber zu Gunsten des Kunden abgewichen werden (§ 651m BGB). Die Frage ist also, ob in der verwendeten Klausel eine Abweichung zu Gunsten der Kunden zu sehen ist. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang, dass die Mehrkosten im Sinne von § 651b BGB nach allgemeiner Ansicht nicht pauschaliert werden können. Eine solche – nicht zulässige – Pauschalierung hat Karl Grün nicht vorgenommen, denn die Klausel spricht eindeutig (nur) von einer Gebühr.

Eine solche Gebühr ist nach allgemeinem Verständnis möglich, wenn sie der Höhe nach angemessen ist. Mit der Umbuchungsgebühr wird der eigene, organisatorische Aufwand abgegolten. Bei einer Gebühr von 10 EUR bestehen hinsichtlich der Angemessenheit keine Bedenken. Weiteres enthält die Klausel nach dem Wortlaut nicht, so dass hierin keine – zu Gunsten der Kundin – abweichende Regelung von § 651b BGB gesehen werden kann. Es bleibt daher dabei, dass die Kundin die Mehrkosten zu tragen hat.