Busunternehmer Ulli Unke erhielt am späten Donnerstagabend einen Hilferuf seines Kollegen Rudi Rabe, der mit Bus und Reisegruppe im benachbarten Ferienort gestrandet war. Aufgrund von Lenkzeitüberschreitung könne der eigene Fahrer am nächsten einen Tagesausflug nicht realisieren, schilderte Rudi Rabe seine Situation. Ulli Unke half natürlich und schickte einen Busfahrer, der für Rudi Rabe den Tagesausflug fuhr. Nun baute der Fahrer von Ulli Unke einen Unfall. Rudi Rabe ist sauer und fordert von Ulli Unke Schadenersatz. Wie ist die Rechtslage?

Zwischen Ulli Unke und Rudi Rabe wurde – rechtlich betrachtet – ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, wobei Ulli Unke  der Verleiher und Rudi Rabe der Entleiher war. Egal ist in dem Zusammenhang, ob die Arbeitnehmerüberlassung aus Gründen der kollegialen Hilfe erfolgte, welcher Preis vereinbart und ob hierzu etwas schriftlich fixiert wurde. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verpflichtet sich der Verleiher, geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Geeignetheit bezieht sich auf die Art der Tätigkeit, die vom entliehenen Personal erledigt werden soll.


Wird ein Fahrer ohne nähere Angaben für einen Reisebus gesucht, ist es grundsätzlich in Ordnung, wenn allgemein ein Busfahrer geschickt wird. Von einem Busfahrer kann erwartet werden, dass er jeden Bus bewegen kann. Anders verhält es sich, wenn der verborgte Busfahrer im Normalfall nur einen kleinen Linienbus (Midibus) im Stadtverkehr fährt und nun für den Entleiher einen Doppelstockbus auf Gebirgstour steuern soll. In dem Fall wird man durchaus annehmen können, dass die Auswahl des Personals nicht mehr sachgerecht war. Passiert in einer solchen Konstellation ein Unfall, der seine Ursache in der erkennbaren Unerfahrenheit des Busfahrers hat, haftet der Verleiher.


Hat Ulli Unke den verborgten Busfahrer hingegen im vorgenannten Sinne sachgerecht ausgewählt, so hat er damit alles das getan, was von ihm verlangt wird. Für den vom Fahrer verursachten Unfall haftet er hingegen nicht. Dies folgt aus der Struktur der Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Verleiher) auf den Dritten (Entleiher) übertragen und somit delegiert. Damit einhergehend ist natürlich die Pflicht des Entleihers verbunden, den ausgeliehenen Arbeitnehmer entsprechend zu überwachen. Für die Dauer der Überlassung wird deshalb der entliehene Arbeitnehmer quasi behandelt wie ein Stammarbeitnehmer von Rudi Rabe.  Hiernach richtet sich auch dessen Haftung, so dass sich Rudi Rabe im Schadensfall an den Fahrer zu wenden hat. Wenn Ulli Unke seinen Fahrer allerdings intern von der Haftung gegenüber dem Rudi freigestellt, tut sich ein  Thema auf, das eins spezielle Bewertung notwendig macht.

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