„Knifflige Frage.“ Bemerkenswert ist, dass das Problem die ganze Branche betrifft und trotzdem nirgends thematisiert wird. Warum eigentlich? Zunächst ist es so, dass es ganz unterschiedliche Arten von Schadenersatz gibt. Wenn ein Reisebus auf dem Weg in den Urlaubsort zu Schaden kommt, können sich die Ansprüche des Reisenden aus unterschiedlichen Gründen ergeben. So ist beispielsweise an einen vertraglichen Schadenersatz oder einen deliktischen Anspruch zu denken. Da von Kraftomnibussen latent eine Gefahr ausgeht, haftet der Busunternehmer zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Diese kann entsprechend § 23 PBefG begrenzt werden. Bereits zur alten Rechtslage (§ 651h BGB) hatte der BGH jedoch entschieden, dass sich die Haftungsbegrenzung des Reiseveranstalters nur auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch bezieht. Wenn also die Haftung nur für vertragliche Schadenersatzansprüche eingeschränkt werden kann, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass für andere Ansprüche die Haftung nicht beschränkt werden kann. Daran hat sich durch die Neuregelung (§ 651p BGB) nichts geändert, was sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, gleichwohl aber aus der Gesetzesbegründung (BT-DS 652/16). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Haftung des Busunternehmers, der zugleich als Reiseveranstalter auftritt, im Bereich des Pauschalreiserechts über die Haftung aus dem PBefG insofern hinausgeht, als dass er seine Haftung im Rahmen eines Pauschalreisevertrages nicht gemäß § 23 PBefG beschränken kann. Das ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass § 23 PBefG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abstellt, während die Haftungsbeschränkung nach § 651p BGB bereits bei einfacher Fahrlässigkeit – „schuldhaft herbeigeführt“ – nicht greift. Im Bereich des Pauschalreiserechts ist also § 651p BGB die speziellere Vorschrift, weshalb Rudi Rabe auf die ihm überlassenen Bedingungen vertrauen kann.