Wenn eine Reise als Konzertreise vermarktet wird und das Konzert – also das Highlight – der Reise ausfällt, dann liegt unschwer ein ganz erheblicher Mangel vor. Häufig findet man in den Bedingungen Hinweise der Art, dass Konzerte Fremdleistungen seien, für die der Veranstalter lediglich als Vermittler auftrete. Derartige Klauseln waren bislang schon mit Vorsicht zu genießen, künftig – also ab Juli – dürfte damit endgültig Schluss sein. Wenn man also einmal festhält, dass die Konzertreise bei einem ausgefallenen Konzert mangelhaft ist, kommt es nur darauf an, welche Rechte dem Kunden zustehen. Hinsichtlich der Minderungsansprüche ist ja bekannt, dass der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig haftet. Es kommt also – was die Minderung betrifft – nicht darauf an, aus welchen Gründen der Abbruch erfolgt. Was die Höhe der Minderung angeht, wird zu betrachten sein, welche weiteren Leistungen mitverkauft wurden. War es eine reine Busfahrt zum Konzert, so ist die Busfahrt für den Gast im Falle des Konzertausfalles wertlos und zwar komplett wertlos. Die Minderung wäre daher in dem Fall mit 100 Prozent anzusetzen. Wurde neben dem Konzert noch ein gewisses Rahmenprogramm und/oder eine Übernachtung angeboten, ist zwar auch die gesamte Reise beeinträchtigt, hier würde man jedoch eine hundertprozentige Minderung eher verneinen. Neben den Minderungsansprüchen kommt – das ist wiederum nicht allen geläufig – ein Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht. Während sich dieser Anspruch nach aktueller Rechtslage aus dem sogenannten Richterrecht ableitet, ist der Anspruch für Pauschalreisen mit einer Buchung ab dem 01.07.2018 gesetzlich normiert. Voraussetzung dieses Anspruches ist jedoch ein Verschulden des Veranstalters. Dieses wird man bei einem reinen Konzertabbruch sicherlich nicht vermuten können.