So ist es weniger verwunderlich, dass sich gleich mehrere von Busunternehmern kürzlich an uns gestellte Anfragen mit der Fragestellung beschäftigten, ob dem Reisenden bei Buchung einer Musicalreise neben der Anzahlung von 20 Prozent die Eintrittskarte für das Musical in voller Höhe berechnet werden kann und wie mit der Eintrittskarte im Falle des Kundenrücktritts umzugehen ist. Wir denken, dass das Thema von allgemeinem Interesse ist und wollen die Rechtslage kurz darstellen.

Fundamental entscheidend ist, ob das Musical ausdrücklich als vermittelte Fremdleistung angeboten wird oder es sich aus Kundensicht um eine einheitliche Pauschalreise handelt. Wird das Musical ausdrücklich als Fremdleistung dargestellt, kann diese Leistung getrennt neben der Anzahlung zum Reisepreis verlangt werden. Da es sich um eine vermittelte Reiseleistung handelt, erhält der Kunde ohnehin zwei Rechnungen. Im Falle des Kundenrücktritts wird die Eintrittskarte rechnungstechnisch ebenfalls separat behandelt. Ein Weiterverkauf der Karte ist prinzipiell denkbar. In vielen Fällen stellen aber die Musicals oder Konzerte den „Aufhänger“ der Reise dar und der Reisepreis beinhaltet auch die Eintrittskarte. In dem Fall ist es wiederum so, dass sich die Anzahlungshöhe nach dem Gesamtreisepreis richtet. Folglich kann neben der Anzahlung nicht der Preis für die Eintrittskarte verlangt werden. Im Falle des Kundenrücktritts gilt nichts anderes. Auch hier fällt der Preis für die Eintrittskarte in die Entschädigungsberechnung des Veranstalters. Hat sich der Veranstalter in seinen Reisebedingungen auf bestimmte, pauschalierte Stornokosten festgelegt, ist er hieran gebunden.

Eine Kombination aus Stornopauschale und konkretem Schadenersatz (=Eintrittskarte) lehnte die Rechtsprechung bereits vor Jahren ab. Daran hat sich durch die Reform des Reiserechts im Jahr 2018 nichts geändert. Veranstalter sind also gut beraten, wenn sie für Konzert- und Musicalreisen eigene Stornokostensätze kreieren und diese natürlich so bemessen, dass sie in keinem Fall auf den Eintrittskarten sitzen bleiben. Das sollte aus unserer Sicht möglich sein. Ob der Veranstalter im Einzelfall statt seiner pauschalen Stornogebühren eine konkrete Entschädigungsberechnung durchführen kann – weil er hier rechnerisch besser kommt – ist zweifelhaft. Zwar nehmen einige Reiserechtler ein derartiges Wahlrecht des Veranstalters an, allerdings gibt der Wortlaut des Gesetzes (§ 651h Abs. 2 BGB) für ein solches Verständnis nichts her. Von daher ist hier aus unserer Sicht Vorsicht geboten.