Der Mann von Klara Klein hat ein Busunternehmen mit 9 Angestellten. Vor einigen Monaten erlitt er einen Schlaganfall und ist seither ein Pflegefall. Frau Klein ist branchenfremd und daher mit dem Betrieb des Mannes überfordert. Die im Unternehmen vorhandenen Busse könnte sie nach ihrer Ansicht noch leicht verkaufen. Was wird aber mit den Angestellten? Kann sie den Angestellten einfach kündigen? Welche Fristen sind von ihr einzuhalten? Eine Vorsorge- oder Generalvollmacht hat sie leider nicht.

Unverhofft kommt leider oft und das häufig mit fatalen Folgen. Sind nach einem Pflegefall wichtige Dinge zu regeln, stellen Angehörige nicht selten fest, dass sie hierfür keine Vollmacht haben. Das allgemeine Band der Ehe reicht über die Bevollmächtigung in Alltagsgeschäften nicht hinaus. Da Klara Klein keine Vorsorge- oder Generalvollmacht hat, sollte sie sich so schnell es irgendwie möglich erscheint um die Anordnung der Betreuung ihres Mannes bemühen. Die Betreuung ist ein rechtliches Verfahren, welches ihren Mann nicht entmündigen, sondern sicherstellen soll, dass so auch die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes vernünftig geregelt werden können. Die Betreuung wird beim Amtsgericht beantragt und sollte bei der geschilderten Sachlage ohne größere Mühe erreichbar sein. Nur aufgrund der Betreuung ist Klara Klein in der Lage, die vorhandenen Arbeitsverträge wirksam zu kündigen, denn dort wird verlangt, dass die Kündigung vom Inhaber erklärt wird. Hierfür reicht es nicht, dass Klara Klein am Krankenbett die Hand ihres Mannes führt und die Unterschrift unter die von ihr verfasste Kündigung setzt. Mit seiner Unterschrift erklärt nämlich der Unterzeichner, dass er sich die jeweilige Erklärung geistig zuschreiben lässt. Wenn jemand in einem Zustand der Hilflosigkeit ist, wird sich das mit der geistigen Zurechnung schwer machen lassen. Wird ohne die passende Unterschrift gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Natürlich werden sich nicht alle Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit berufen und die Kündigung auch so akzeptieren. Aus rechtlichen Gründen ist von einer wissentlich unwirksamen Kündigung jedoch abzuraten. Was die Fristen anbelangt ist es so, dass sich die Kündigungsfristen danach bemessen, wie lange der Arbeitnehmer im Unternehmen ist. So beträgt etwa die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers, der 10 Jahre beschäftigt war, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Kann Klara Klein das Unternehmen über eine solche Zeit nicht führen, kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Hierzu müsste man jedoch die Einzelheiten näher beleuchten.