Busunternehmer Rudolph Rabe hatte für Juni 2013 eine Reise nach Sachsen ausgeschrieben. Besucht werden sollten die Städte Dresden und Meißen. Wegen des Hochwassers musste der Besuch von Meißen abgesagt werden. Als Alternative wurde Schloss Moritzburg und ein beliebtes Weingut angefahren. Ein Reisegast hatte hierfür wenig Verständnis und verlangte nun eine Minderung des Reisepreises. Zu Recht?

 

Dem Grunde nach ist die Forderung des Kunden wohl berechtigt. Das lässt sich wie folgt erklären: Der Reiseveranstalter haftet für den Erfolg der Reise grundsätzlich verschuldensunabhängig. Wenn also eine Reise nach Dresden und Meißen ausgeschrieben ist, dann muss die Reise nach Dresden und Meißen durchgeführt werden. Mitunter ist es allerdings so, dass sich einzelne Programmpunkte entweder überhaupt nicht oder nicht sicher durchführen lassen. Man kennt das Problem in erster Linie von Kreuzfahrten, wo witterungsbedingt die Route verändert wird. Im Falle des Elbe-Hochwassers war die Situation ähnlich. Nicht nur die Straße nach Meißen war gesperrt, sondern auch Teile der dortigen Innenstadt waren nicht befahrbar. Dem Busunternehmer war also definitiv eine Fahrt nach Meißen nicht möglich. Ist dem Veranstalter witterungsbedingt die Durchführung einzelner oder mehrerer Programmpunkte nicht möglich, so muss überlegt werden, ob dies nicht ein Fall der höheren Gewalt ist und der Veranstalter zur (teilweisen) Kündigung des Reisevertrages berechtigt ist. Von dieser Möglichkeit wird dem Anschein nach in der Praxis nur vereinzelt Gebrauch gemacht.
Tatsache ist aber, dass der Veranstalter, wenn er den Vertrag nicht kündigt, weiterhin – verschuldensunabhängig – für den Erfolg der Reise haftet. Das haben Gerichte mehrfach so entschieden. Ist die Reise mangelhaft, so steht dem Kunden der Minderungsanspruch zu, wenn er den Mangel vor Ort rechtzeitig reklamierte und den Veranstalter zur Abhilfe auffordert. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Abhilfe von vornherein ausgeschlossen ist bzw. der Veranstalter die Abhilfe verweigerte. Für die Ausnahmen trägt der Kunde die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast. Ob man sich hier auf einen Streit einlassen sollte, hängt vom Einzelfall ab. War von vornherein – planmäßig – nur eine Stippvisite in Meißen geplant, so fällt der Ausfall des Programmpunktes kaum ins Gewicht. Der Kunde kann in dem Fall nur eine geringe Minderung beanspruchen. Um den Kunden aber sprichwörtlich nicht zum Anwalt zu jagen, sollte ihm freundlich auf sein Verlangen geantwortet und ein kleiner Trost angeboten werden.