Am Freitagnachmittag erhält ein Busunternehmer einen Anruf von einem seiner Fahrer, der sich gerade mit einer Reisegruppe auf den Weg zum Plattensee machen wollte. Der Fahrer teilt mit, dass sich unter den Reiseteilnehmern ein geistig behinderter Passagier befinde. Der offenbar verstörte Fahrgast würde zwar nicht stören, jedoch würde die restliche Gruppe meutern. Unter den Bedingungen sei es unzumutbar, die Reise nach Ungarn anzutreten. Der Fahrer fragt an, was er machen soll.
Mag die Aufgabe auch äußerst undankbar sein, dem Fahrer wird im Ergebnis nichts anderes übrig bleiben, als die restliche Gruppe zur Einsicht zu bewegen. So wie die anderen Reisenden hat auch der behinderte Fahrgast seine Reise bezahlt und möchte nun vollkommen berechtigt mit dem Bus in den Urlaub fahren.
Der Ausschluss von der Beförderung würde zunächst voraussetzen, dass der Reisevertrag vom Veranstalter gekündigt wird. Die meisten Reisebedingungen sehen ein fristloses Kündigungsrecht des Veranstalters vor, wenn vom Reisenden eine Gefahr ausgeht oder er die Durchführung der Reise stört. Hier stört aber nicht die geistig behinderte Person die Reise, sondern seine pure Anwesenheit wird von anderen Reisenden als Störung empfunden. Das kann durchaus so sein, denn die unmittelbare Begegnung mit behinderten Menschen führt bei vielen zu einer gewissen Art der Verunsicherung. Das beschriebene Verhalten ist nur Ausdruck dieser Verunsicherung. Tatsache ist aber, dass die übrigen Reisenden eben keinen Anspruch darauf haben, nur mit gesunden Mitmenschen zu verreisen. Das sollte bei der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel eigentlich klar sein.
Die Anwesenheit behinderter Mitreisender stellt nach überwiegender Ansicht auch keinen Reisemangel dar, der das Verhalten der Gruppe eventuell noch rechtfertigen könnte. Dem behinderten Gast ist schließlich nicht vorzuwerfen, er habe den Veranstalter bei Buchung auf die Behinderung hinweisen müssen. Wenn überhaupt, kann eine solche Verpflichtung nur bestehen, wenn die Art der Behinderung die Reisedurchführung gefährdet oder eine zusätzliche Gefahr für den Reisenden besteht. Dies ist bei einer geistigen Behinderung nicht unbedingt der Fall.
Wenn sich einzelne Reiseteilnehmer trotz guten Zuredens derartig an der Anwesenheit eines einzelnen, behinderten Gastes stören, müssen diese selbst ihre Mitfahrt unterlassen. Punkt. Das muss diesen Teilnehmern unmissverständlich mitgeteilt werden.