Ein Pärchen aus Bayern stieß beim Stöbern im Internet auf ein sensationell günstiges Angebot. 5 Tage Berlin für 29,99 Euro. Sofort wurde gebucht und prompt kam auch die elektronische Buchungsbestätigung. Nach wenigen Tagen meldete sich der Veranstalter und teilte mit, dass es sich um einen technischen Fehler handeln würde. Die Reise würde in Wirklichkeit 299,99 Euro kosten. Die geübten Schnäppchenjäger beharren nun auf dem Riesepreis von 29,99 Euro. Zu Recht?

 

Der Kunde, der im Internet oder in einer Zeitungsanzeige eine Reise zu einem bestimmten Preis findet, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Reise auch zu dem angebotenen Preis durchgeführt wird. Der buchungswillige Kunde muss insbesondere keine Überlegungen anstellen, wie der Veranstalter auf genau den veranschlagten Reisepreis kommt. Er kann sich deshalb prinzipiell ohne längeres Nachdenken über besonders günstig erscheinende Angebote freuen. In Fällen der vorliegenden Art müssten aber einem durchschnittlichen Kunden wohl schon erhebliche Zweifel aufkommen, ob der dargestellte Reisepreis noch in irgendeinem „verbleibenden“ Verhältnis zur versprochenen Leistung steht. Wenn es sich nicht ausnahmsweise um eine Werbeverkaufsfahrt oder ein „Tombolageschenk“ handelt, ist bei einer mehrtägigen Busreise, die auch einige Übernachtungen beinhaltet, der Preis von 29,99 Euro objektiv unrealistisch. An dieser Erkenntnis dürfte man spätestens beim Blick an die Tanksäule nicht vorbeikommen. Dem normalen Betrachter müsste es sich also förmlich aufdrängen, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Insbesondere liegt in solchen Situationen der Verdacht nahe, dass dem Veranstalter bei der Gestaltung der Anzeige möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist. Fehler lassen sich bekanntlich nie ganz ausschließen. Ein allgemeiner Rechtssatz geht dahin, dass niemand bewusst den erkennbaren Fehler eines anderen ausnutzen darf. Versucht er es trotzdem, handelt er rechtsmissbräuchlich. So ist es auch hier. Ein Kunde, der bei solch einer Sachlage meint, er könne das Versehen des Veranstalters – dumm stellend – ausnutzen, um auf billige Weise Urlaub machen zu können, handelt rechtsmissbräuchlich. Das hat vor einiger Zeit das Amtsgericht München entschieden (Aktenzeichen 163 C 6277/09). Der Kunde hat in einem solchen Fall nur Anspruch auf Teilnahme an der Reise, wenn er bereit ist, den zutreffenden Reisepreis zu zahlen.