Hierauf berechnete Alfons Adler der Kundin eine Stornogebühr gemäß dem sich aus seinen Reisebedingungen ergebenden Satz. Die Kundin wendet nun ein, der Busreiseveranstalter könne von ihr keine Stornopauschale verlangen, da die Reise vermutlich mangels ausreichender Teilnehmer ohnehin abgesagt worden wäre, bzw. Alfons Adler die freiwerdenden Plätze noch anderweitig hätte verkaufen können. Alfons Adler fragt nun an, wie er mit solchen Argumenten umzugehen hat.

Bekanntlich kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, kann der Reiseveranstalter gemäß § 651 h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Nach dem Gesetz können im Vertrag, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden. Was die Kundin offensichtlich übersieht ist, dass es sich hierbei um Pauschalen handelt, die – losgelöst vom konkreten Stornofall – nach den drei, vom Gesetz benannten Kriterien (1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen) berechnet werden.

Bei der Fakturierung einer Stornokostenrechnung kommt es demnach – rein juristisch betrachtet – zunächst nicht darauf an, ob die Reise tatsächlich mangels ausreichender Teilnehmer ohnehin hätte abgesagt werden müssen oder der freigewordene Sitzplatz nochmals verwertet werden kann. Letzteres könnte im Übrigen nur angenommen werden, wenn die ausgeschriebene Reise bis zum letzten Platz ausgebucht war. Anderenfalls liegt nämlich kein Fall der „anderweitigen Verwertung“ vor, sondern es handelt sich um die Vermarktung eines „zusätzlichen“ Reiseplatzes. Dem Ganzen steht nicht entgegen, dass in den Reisebedingungen steht: „Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein Schaden entstanden ist.“ Die Kundin von Alfons Adler kann, wenn sie sich dies zutraut, den Nachweis gern führen. Der Busreiseveranstalter ist hierbei in keiner Weise zur Mitwirkung verpflichtet. Ob eine Stornopauschale auch bei einer Reise berechnet wird, die vorausschauend betrachtet ohnehin hätte abgesagt werden müssen, muss jeder Veranstalter für sich entscheiden.