Busunternehmer Konrad Katz war vor einiger Zeit ins Fernliniengeschäft mit Bussen eingestiegen, entschied sich jedoch wenig später, diesen Geschäftszweig wieder aufzugeben. Einigen Busfahrern, die er eigens für die Fernbuslinien eingestellt hatte, musste er daraufhin kündigen. Busfahrer Fritz Fasan klagte dagegen.
Vor dem Arbeitsgericht wurde dann ein Vergleich geschlossen. Der sah unter anderem die Zahlung einer Abfindung von Unternehmer Konrad Katz an Busfahrer Fritz Fasan vor. Einige Wochen nach dem Vergleich verstarb plötzlich Fritz Fasan. Nun meldete sich der Bruder des Verstorbenen und verlangte die Zahlung der Abfindung. Muss Konrad Katz die Abfindung an den Bruder des Verstorben zahlen? Das kommt darauf an. Steht den Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren schon frei, einen Prozessvergleich zu schließen, so steht es ihnen erst recht frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten soll.
Häufig erkauft sich der Arbeitgeber mit dem Prozessvergleich die Freistellung von dem mit dem Kündigungsstreit einhergehenden Prozess- und Lohnrisiko. Schuldrechtliche Ansprüche entstehen regelmäßig mit Abschluss des Rechtsgeschäfts, durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragschließenden geregelt werden. Abfindungsansprüche aus einem arbeitsgerichtlichen Prozessvergleich sind – sofern nichts anderes vereinbart wird – sofort fällig, vgl. ArbG Freiburg v. 4.7.2008 – 3 Ca 263/08.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass ein Abfindungsvergleich mit dem Tod des Arbeitnehmers hinfällig wird. Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Abfindung nur gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den im Vergleich vereinbarten Beendigungszeitpunkt erlebt, so ist nach der BAG-Rechtsprechung die im Vertrag verlautbarte Interessenlage der Parteien zu würdigen. Es ist also zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung dienen sollte. Stellt die Abfindung eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, so ist diese vererblich.
Anders verhält es sich in den Fällen, in denen mit der Abfindung Lohneinbußen aus ausgeglichen werden sollen. Zwar sollen mit einer Abfindung dem Anschein nach stets Lohneinbußen ausgeglichen werden, allerdings ist hier zu beachten, dass dem Arbeitnehmer nach dem Gesetz nur im Ausnahmefall eine Abfindung zusteht. Wenn ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt und sich der Abfindungsanspruch auch nicht aus einem Sozialplan ergibt, besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Arbeitgeber mit der Abfindung „freikaufen“ wollte. In dem Fall wäre der Anspruch auf die Erben übergegangen. Noch ein Tipp: Um nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden, sollte sich Konrad Katz unbedingt den Erbschein vorlegen lassen.