Busunternehmer Rudi Rabe hat bei einem Hotel Zimmer für Ostern gebucht. Nun muss die Reise ausfallen, weil sie zu schwach gebucht ist. Rudi Rabe wollte nun die Zimmer abbestellen. Hotelier Siegfried Salamander regierte auf dieses Ansinnen sehr aufgebracht: Das würde überhaupt nicht gehen, weil in der Reservierung ein Rücktritt nicht vorgesehen war. Rudi Rabe ist total verwirrt: Wie ist die Rechtslage?

Bei der ursprünglichen Zimmerreservierung handelt es sich um einen Hotelreservierungsvertrag. Hiernach verpflichtet sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Hotel, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Zimmern abzunehmen. Häufig lassen sich aber nicht genügend Interessenten finden,  um eine Reise wirtschaftlich vernünftig durchführen zu können. Dann muss, wie im Falle von Rudi Rabe, die Reise abgesagt und die Zimmer müssen abbestellt werden.

Wenn der Hotelreservierungsvertrag klar regelt, bis zu welchem Zeitpunkt dies geschehen kann, dann gibt es überhaupt kein Problem. Der Veranstalter muss nur  darauf achten, dass er die entsprechende Frist nicht versäumt. Problematisch wird’s dann, wenn wie hier im Vertrag eben nichts steht. Ursprünglich wurde  von der Rechtsprechung angenommen, dass der Veranstalter den Hotelreservierungsvertrag auch dann stornieren könnte, wenn ein entsprechendes Recht nicht verankert ist.

Das wurde unter dem Stichwort „vertragsimmanentes Rücktrittsrecht“ diskutiert. Im Laufe der Zeit kamen dann einige Gerichte zu dem Ergebnis, in Deutschland würde es dem Handelsbrauch entsprechen, dass der Veranstalter von der Hotelreservierung zurücktreten könne. Freilich war es auch seinerzeit schon so, dass dieses Recht zeitlich limitiert war. Von einem deutschlandweiten Handelsbrauch im genannten Sinne kann allerdings nicht gesprochen werden. So haben einige bayerische Gerichte den Handelsbrauch in ihrer Region untersuchen lassen und kamen zum gegenteiligen Ergebnis. Letztlich kommt es nach der aktuellen Rechtsprechung daher darauf an, ob es in der jeweiligen Region, in der sich das Hotel befindet, einen Handelsbrauch gibt, wonach der Veranstalter – zeitlich befristet – kostenlos zurücktreten kann, auch wenn eben nichts geregelt ist. Kommt es zum großen Knatsch zwischen Hotel und Veranstalter, so muss der Veranstalter das Vorhandensein eines Handelsbrauches behaupten, darlegen und gegebenenfalls beweisen. Das kann in manchen Fällen schwierig werden. Rudi Rabe kann also nur geraten werden, dass er sich mit dem Hotelier gütlich einigt und eventuell eine Reise zu späterer Zeit in Aussicht stellt.