Demnach brauchen Reiseveranstalter, wenn sie bei Hotels Zimmerkontingente einkaufen und diese im Paket einer Pauschalreise an Kunden weitervermitteln, keine Gewerbesteuer auf das Entgelt an das Hotel zu bezahlen. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) habe Signalwirkung, teilt der DRV mit.

„Nun gibt es schriftlich Rechtssicherheit für das klagende Unternehmen“, zeigt sich der DRV-Präsident Norbert Fiebig froh über die heute (07. November 2019) veröffentlichte Begründung des BFH. Indem es zeitnah vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, müsse dieses Urteil jetzt für allgemeingültig erklärt werden. „Der Bundesfinanzminister sollte sicherstellen, dass das Urteil auch in der Fläche wirkt und damit eine schon jahrelang währende Unsicherheit für die deutsche Reisewirtschaft ein Ende hat“, so Fiebig weiter.

In einer am heutigen 07. November 2019 veröffentlichen Pressemitteilung lautet es wörtlich: „Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. 07 2019 - III R 22/16 zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes entschieden. Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.“

Im August hatte der Bundesfinanzhof die Revision der Klägerin Frosch Sportreisen als begründet angesehen. Unseren Bericht dazu mit weiteren Informationen finden Sie unter „Urlaubssteuer“: Frosch Sportreisen bekommt Recht