Die Antragsplattform ist ab heute mit allen weiteren Informationen freigeschaltet und kann über den folgenden Link aufgerufen werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Kleine und mittelständische Unternehmen können für die Monate Juni bis August 2020 Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, gestaffelt nach dem tatsächlichen Umsatzeinbruch. In einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalisierten Verfahren wird die Antragstellung ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt.

Zuständig für die Abwicklung der Überbrückungshilfen sind die Bundesländer und die entsprechenden zuständigen Bewilligungsstellen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. August 2020.

Unterlagen für die Antragsstellung

  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020
  • Jahresabschluss 2019
  • Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Laut BDO kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 zurückgegriffen werden, soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hänge von den individuellen Umständen des Antragstellers ab, so der Verband weiter. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer geben hierzu detailliert Auskunft.

Nachdem Anträge auf Überbrückungshilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolge dann auf Länderebene.

Wissenswertes zu den Corona-Überbrückungshilfen zusammengefasst vom BDO:

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 01. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe bei einem Unternehmen von bis zu fünf und bis zu zehn Mitarbeitern (Hinweis: Nur für diese Unternehmen ist die Ausnahmefallregelung relevant) auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. Die Höhe der maximalen Förderung von 50.000 Euro pro Monat bleibt davon unberührt. Die Betrachtung, ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird monatsgenau vorgenommen. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.