Busunternehmer Heiko Hummel hatte eine Musicalreise nach Hamburg ausgeschrieben. Diese beinhaltete zwei Übernachtungen, eine Stadtrundfahrt und, je nach Buchungswunsch, den Eintritt in ein Musical. Reisegast Harald Hase konnte die Fahrt nicht antreten und musste stornieren. Heiko Hummel fragt sich jetzt, ob er die von Heiko Hase bestellten Musicalkarten, die Heiko Hummel bereits erhalten und für seinen Kunden im Voraus  bezahlt hat, neben der allgemeinen Stornopauschale – gesondert in Rechnung stellen kann.

Das kommt darauf an. Häufig liest man in den Allgemeinen Reisebedingungen folgende Klausel: „Enthält die Reise Zusatzleistungen (Bsp.: Eintrittskarten), so sind diese bei einem Rücktritt des Kunden zusätzlich zu den Stornopauschalen zu ersetzen.“ Sicherlich verwendet Heiko Hummel eine ähnliche Klausel. Damit dürfte eigentlich alles klar sein, oder? 
Nicht ganz. Bucht ein Kunde bei einem Reiseveranstalter eine Reise, so bietet der Veranstalter grundsätzlich alle Reisebestandteile im eigenen Namen an. Dies gilt auch bei Zusatzleistungen, also beispielsweise bei einer gesondert zu buchenden Stadtrundfahrt etc.

Zusatzleistung oder vermittelte Fremdleistung?

Von der Zusatzleistung ist die vermittelte Fremdleistung zu unterscheiden. Bei der vermittelten Fremdleistung tritt der Reiseveranstalter nicht als Veranstalter, sondern – wie es schon im Namen liegt – lediglich als Vermittler auf. Kulturelle Veranstaltungen (Musicals, Konzerte) können sowohl als eigene Reiseleistung als auch als vermittelte Fremdleistung angeboten werden. Will der Veranstalter nur als Vermittler auftreten, dann muss er in der Reisbeschreibung explizit auf den Fremdleistungscharakter hinweisen.  Er kann nicht erwarten, dass der Kunde die vermittelte Leistung als solche von sich aus erkennt. Von der Frage, ob die fremde Leistung als solche hinreichend kenntlich gemacht wurde, hängt im Weiteren ab, ob derartige Kosten neben der Pauschale geltend gemacht werden können. Gemäß § 651 i BGB verliert der Reiseveranstalter bei einem Kundenrücktritt vor Beginn der Reise seinen Anspruch auf den Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich anhand des vereinbarten Reisepreises, der ersparten Aufwendungen und der anderweitigen Verwertungsmöglichkeit berechnet.

Bei Stornopauschlage keine zusätzliche Rückerstattung

Das Gesetz sieht vor, dass diese Entschädigung in einem Vomhundertsatz des Reisepreises pauschaliert werden kann (Stornopauschale). Wenn sich der Veranstalter für diese Pauschalierung entscheidet, dann hat er auf die Möglichkeit der konkreten Schadensberechnung verzichtet. Weil eine Kombination aus pauschaler und konkreter Schadensberechnung nach der Rechtsprechung nicht möglich ist, können somit (eigene) Zusatzkosten nicht gesondert berechnet werden.