Nun verweigert jedoch die Kundin die Zahlung. Sie argumentiert – was auch zutreffend ist – dass sie vor Vertragsschluss nicht auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung hingewiesen worden wäre. Ist das rechtens?

Nun, das Thema Reiserücktrittsversicherung ist nicht ganz neu. Bereits nach der BGBInfoV (§ 6) war die Verpflichtung des Reiseveranstalters vorgesehen, den Kunden auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen. Allerdings war es seinerzeit so, dass der Hinweis in der Reisebestätigung ausreichend war. Nach aktueller Rechtslage (§ 3 Art. 250 EGBGB) gehört der Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zu den vorvertraglichen Verpflichtungen. Das macht durchaus auch Sinn, weil unter Umständen die Stornierung einer Reise unmittelbar nach Buchung bereits erhebliche Stornogebühren auslösen und der nachträgliche Hinweis deshalb zu spät kommen kann.


Bei der Verpflichtung, den Kunden vor Vertragsschluss über bestimmte Dinge informieren zu müssen, handelt es sich nicht um leere Programmsätze, sondern um echte Verpflichtungen des Veranstalters. So wie es sein Job ist, dem Kunden vertragsgerechte Reiseleistungen zu erbringen, so gehört eben die Informationspflicht in gleicher Weise zum Katalog der Pflichten. Mit einer ganz klaren Folge: Verstößt der Veranstalter gegen diese Verpflichtung, so kann der Verstoß zu einem Schadenersatz führen. Kann also die Kundin den Nachweis erbringen, dass sie bei entsprechendem Hinweis eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen und diese die Kosten erstattet hätte, dann steht ihr gegenüber dem Veranstalter ein entsprechender Schadenersatz zur Verfügung. Darlegungs- und beweispflichtig ist freilich die Kundin. Bekannt dürfte in dem Zusammenhang ja insbesondere sein, dass nicht jede krankheitsbedingte Stornierung ein versichertes Ereignis darstellt. So wären insbesondere Feststellungen zu Art und zur erstmaligen Feststellung der Erkrankung notwendig. In jedem Fall ist es aber so, dass ein eventueller Schadenersatzanspruch der Kundin der Geltendmachung der pauschalen Stornogebühr nicht von vornherein entgegensteht. Ob man die Auseinandersetzung mit der Kundin will, hängt natürlich wie immer vom Einzelfall ab und sollte vor allem unter kaufmännischen Gesichtspunkten entschieden werden.