Zurück in Deutschland meinten einige Reiseteilnehmer, ihnen würde wegen der ausgefallenen Übernachtung in Prag eine Minderung zustehen. Hierüber ist Rainer Rennmaus extrem verärgert. Er will nun wissen, ob den Reisegästen wegen der ausgefallenen Übernachtung tatsächlich eine Minderung zusteht. Schließlich habe man ja eine Zwischenübernachtung eingelegt, nur eben nicht in Prag. Noch wichtiger wäre es für Rainer Rennmaus zu wissen, wie er sich künftig vor derartigen Ansprüchen generell schützen kann. Corona-bedingt müsse das doch möglich sein…

War in der Reiseausschreibung Prag als Ort für eine Zwischenübernachtung dargestellt, dann war die Reise mangelhaft, wenn tatsächlich keine Zwischenübernachtung in Prag erfolgte. Weshalb und warum die Zwischenübernachtung am vereinbarten Ort ausgefallen war, spielt nach aktueller Gesetzeslage leider keine Rolle. Der Reiseveranstalter haftet verschuldensunabhängig. Zu diskutieren ist deswegen allein, wie der aufgetretene Mangel zu bewerten ist.

Bei einer Zwischenübernachtung stehen für gewöhnlich die Übernachtung und gegebenenfalls die Verpflegung am Abend und am Morgen im Vordergrund und nicht etwa der Ort der Zwischenübernachtung. Dieser wird vielmehr unter Zweckmäßigkeitserwägungen ausgesucht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn am Ort der Zwischenübernachtung weitere Highlights (Konzertbesuch, Stadtrundfahrt) geplant waren. Ist das nicht der Fall, dürfte der Mangel eher unwesentlich sein und bestenfalls zu einer Minderung von zehn Prozent führen. Die Gerichte gehen bei der Berechnungsgrundlage grundsätzlich von einem Tagesreisepreis (= Reisepreis ÷ Anzahl der Reisetage) aus. Ob dies auch dann gilt, wenn lediglich wie vorliegend die Abreise betroffen ist, ist fraglich.

Aus unserer Sicht ist in solchen Konstellationen vorab ein gewisser Abschlag vorzunehmen, so dass von der Minderung letztlich nicht viel bleibt. Schützen kann man sich vor derartigen Ansprüchen im rechtlichen Sinne aus unserer Sicht nicht. Man kann dem Reisenden nicht verbieten, vermeintliche Ansprüche geltend zu machen. Ob man aber die Reisebeschreibung so gestalten kann, dass entsprechenden Ansprüchen von vornherein die Luft aus dem Segel genommen wird, lässt sich wiederum nicht pauschal beantworten. Dies hängt von der beworbenen Reise ab. Bei Pauschalreisen in ein Zielgebiet und ohne Rundreisecharakter dürften Vorbehalte in der An- und Abreisebeschreibung durchaus zulässig sein.