Ein kostenloses Rücktrittsrecht für die Reisegäste würde bestehen, wenn die Pauschalreise nur nach wesentlicher Änderung einer Reiseleistung verschafft werden kann (§ 651g BGB). Dabei kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift im Gegenzug zu § 651 i BGB (Rechte des Reisegastes bei Mängeln) nicht darauf an, ob die Änderung selbst einen Mangel darstellt. Die Frage ist also, ob die aktuell   bestehende Maskenpflicht im vorgenannten Sinne eine wesentliche Änderung einer Reiseleistung darstellt. Das ist aus unserer Sicht zu verneinen.

Nicht die Reiseleistung hat sich verändert, sondern die rechtliche Rahmenbedingung, unter denen die Reiseleistung erbracht (=verschafft) wird. Die Verpflichtung, eine Maske zu tragen, basiert nicht auf einer Anordnung des Reiseveranstalters, sondern auf den Corona-Verordnungen der Länder. Dass sich rechtliche Rahmenbedingungen zwischen Buchung und Reisebeginn ändern können, liegt im allgemeinen Lebensrisiko. Insofern unterscheidet sich die Maskenpflicht nicht wesentlich von der Gurtpflicht im Bus oder etwa vom Rauchverbot. Auch diese Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen waren vom Reisegast hinzunehmen.

Was die Minderungsansprüche anbelangt, so käme es darauf an, ob die Maskenpflicht einen Mangel der Reiseleistung „Busfahrt“ darstellt. Mag es zugegebener Maßen voll ätzend sein, über längere Zeit eine Maske tragen zu müssen, so bleibt objektiv Folgendes festzustellen: Wie eine Mitfahrt im Reisebus konkret aussehen muss, ist in den allermeisten Fällen nicht explizit beschrieben. Daher kann ein Mangel im Sinne des Gesetzes (§ 651i BGB) nur vorliegen, wenn die konkrete Busfahrt von dem abweicht, was üblicherweise – also nach der Verkehrsanschauung – von einer durchschnittlichen Busfahrt erwartet werden kann. Da von den Hygieneauflagen – zumindest aktuell (7/2020) – sämtliche Omnibusreisen betroffen sind, ist die Folgerung konsequent, dass die  Einhaltung der Hygienevorschriften zu einer normalen Busreise dazugehört. Dies gilt jedenfalls im Juli 2020. Wenn die von Ole Oktopus angebotene Pauschalreise keine, über die allgemeine Maskenpflicht hinausgehende Beeinträchtigung enthält, kann die angebotene Pauschalreise somit nicht mangelhaft sein. Kein Mangel – kein Minderungsrecht.