Busunternehmer Herbert Hase bietet in seinem Büro nicht nur eigene Reisen an, sondern er vermittelt auch fremde Reisen. Vor einigen Wochen wurde über das Vermögen der Firma Flussreisen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seitens der Kunden wurde Herbert Hase gefragt, was mit den Reisen der Firma Flussreisen werde, ob die Reiseverträge damit hinfällig seien oder ob noch fällig werdende An- und Restzahlungen getätigt werden müssten. Die Kunden wollten auch wissen, ob ihnen wegen der Insolvenz von Flussreisen ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Was kann Herbert Hase den Kunden antworten?

Allgemein gilt, dass ein gegenseitiger Vertrag im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners nicht schlechthin gegenstandslos wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ergibt sich aus der Insolvenz eines Partners auch kein Sonderkündigungsrecht für den anderen Teil. Im Reisevertragsrecht gilt nichts anderes. Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann vielmehr der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners – quasi in eigener Regie – den Vertrag erfüllen und selbst die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Nur dem Insolvenzverwalter steht somit ein Wahlrecht zu. Dies ergibt sich aus § 103 InsO.

Entscheidet sich der Verwalter das in Insolvenz geratene Unternehmen fortzuführen und zu sanieren, so wird er im Zweifel zumindest die gewinnbringenden Reisen durchführen wollen. In dem Fall steht dem Verwalter selbstverständlich auch der Reisepreis zu. Problematisch ist allerdings, dass sich die Verwalter nicht selten ausgesprochen viel Zeit mit ihrer Erklärung lassen und die Kunden deshalb nicht wissen, ob die einmal gebuchte Reise noch durchgeführt wird oder nicht. Für diesen Fall sieht das Gesetz (§ 107 Abs. 2 InsO) vor, dass sich der Insolvenzverwalter auf Verlangen des Vertragspartners hin „unverzüglich“ erklären muss, ob er seinerseits den Vertrag erfüllen wird, sprich, ob also die gebuchte Reise durchführt wird. Der Kunde ist also im Prinzip gehalten, sich mit dem Verwalter in Verbindung zu setzen, um genau diese Frage zu klären. Erklärt sich der Verwalter nicht oder lehnt er ab, steht ihm natürlich weder An- noch Restzahlung zu. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist für die Debatte mit dem Verwalter der Kunde selbst verantwortlich, denn das Reisebüro hat mit Vermittlung der gebuchten Reise seinen Job erledigt.