Busunternehmer Heinz Hamster schreibt in seinen Arbeitsverträgen vor, dass die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen ausgeschlossen ist. Trotz dieses Verbotes legte ihm Busfahrer Harry Habicht eine handschriftliche Vereinbarung vor, wonach er sämtliche, pfändbaren Ansprüche an seine Lebensgefährtin abgetreten hat. Noch bevor Heinz Hamster seine Verwunderung in Worte fassen konnte, erreichte ihn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 6.000 EUR. Gläubiger ist die örtliche Sparkasse. Heinz Hamster fragt sich nun, an wen er den pfändbaren Teil des Gehaltes auszahlen muss?

Die Frage ist, ob das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag wirksam ist. Geht man von der Praxis aus, so ist es in aller Regel so, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages nicht groß verhandelt, sondern vom Arbeitgeber vorgegeben wird. Das ist rechtlich vollkommen unproblematisch, allerdings wird dann der Arbeitsvertrag so behandelt, als würde es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handeln. 

Viele Leser werden das aus dem Reisevertragsrecht her kennen: AGB unterliegen einer so genannten Klauselkontrolle. Klauseln in AGB dürfen unter anderem den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Hier liegt das Problem. Einige Gerichte meinen, das Abtretungsverbot beeinträchtige den Arbeitnehmer unangemessen, weil ihm durch das Abtretungsverbot ein Kreditsicherungsmittel verloren gehen würde. Andere Gerichte sehen das anders und stellen die Interessen des Arbeitgebers in den Vordergrund. So entsteht für den Arbeitgeber durch Lohnabtretungen ein erheblicher Arbeitsaufwand in Hinblick auf Überwachung und Abwicklung. Ein Verbot von Gehaltsabtretungen kann diesen Aufwand ausschließen oder zumindest minimieren. Auch unter dem Gesichtspunkt des eventuellen Missbrauchs wäre ein solches Verbot durchaus opportun, wie kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bekräftigte (Aktenzeichen: 13 Sa 1327/13). Bei dem vorliegenden Fall ist der Missbrauchsverdacht sicherlich nicht ganz abwegig. Nun sollte sich Heinz Hamster eigentlich entscheiden, denn er möchte ja nicht doppelt zahlen. Was sich in solchen Fällen anbietet ist die Hinterlegung des pfändbaren Betrages beim zuständigen Amtsgericht. Mit relativ kleinem Aufwand wäre Heinz Hamster so alle Sorgen los, und wem der pfändbare Teil letztlich zusteht, kann die Lebensgefährtin von Harry Habicht mit der Sparkasse klären. Der Ausgang dieses Klärungsprozesses ist dann nicht mehr die Sache von Busunternehmer Heinz Hamster.