Busunternehmer Gerhard Gibbon hat einen Arbeitsvertrag mit dem Busfahrer Konstantin Krabbe unterzeichnet, der am 1. Februar seinen Dienst antreten sollte. Nun teilt der angehende Kollege Krabbe per Mail mit, dass er sich die Sache nochmals überlegt habe und den Dienst doch nicht antreten möchte. Hat sich die Sache damit für den Unternehmer Gerhard Gibbon einfach so erledigt?

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass sich die Sache durch die Mail des künftigen Kollegen tatsächlich erledigt hat. So einfach geht es dann leider doch nicht. Im Arbeitsrecht gilt bekanntlich der Grundsatz, dass jede Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl für Kündigungen des Arbeitgebers als auch für Kündigungen des Arbeitnehmers. Wird die Kündigung nicht schriftlich erklärt, dann ist sie unwirksam und wird so behandelt, als wenn sie nie ausgesprochen worden ist. Das kann fatale Folgen haben, auf die man im Zweifel erst später aufmerksam wird. Wenn das Gesetz die Schriftform anordnet, dann wird verlangt, dass die Erklärung von dem, der sie abgibt, persönlich zu unterschreiben ist. Der Hinweis „Gezeichnet“ reicht daher nicht aus. Nicht ausreichend ist auch die Textform im Mail, auch wenn sich aus der Mailkennung ergeben sollte, dass die Mail von dem künftigen Kollegen stammt. Zwischen der Textform und der Schriftform ist also streng zu unterscheiden. In dem Sinne ist also die vorliegende Mail vollkommen unbeachtlich und bietet nur Anlass, um weitere Schritte zu veranlassen. Nun könnte man meinen, dass es einer Kündigung nicht bedarf, weil das Arbeitsverhältnis erst am 1.2. beginnen soll. Das sieht die Rechtsprechung aber grundlegend anders. Ist ein Arbeitsvertrag erst mal unterschrieben, dann bedarf es entweder einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages, um die Rechtsfolgen eines Vertrages zu begrenzen. Auch der Aufhebungsvertrag wäre schriftlich abzuschließen. Die Frage ist nur, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist und ab wann diese läuft. Die erste Frage beantwortet sich danach, welche Regelung im Vertrag enthalten ist. Wurde wie üblich eine Probezeit vereinbart, dann beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Nach der Rechtsprechung beginnt die Kündungsfrist ab Zugang der Kündigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat. Um zu vermeiden, dass zum Schluss noch Vergütungsansprüche entstehen, sollte Busunternehmer Gerhard Gibbon das Arbeitsverhältnis unverzüglich selbst kündigen oder den angehenden Kollegen bitten, einen unterschriebenen Zweizeiler nachzureichen. Der ersten Variante ist aus Gründen der Sicherheit der Vorzug zu gewähren.