Für Busunternehmer Andreas Amsel begann das neue Jahr mit einem großen Ärger. Kaum im Büro angekommen, sah er sich einer Zahlungsforderung ausgesetzt. Im Jahr 2013 hatte Andreas Amsel seinem Kunden Benno Bär, der von einer Reise zurücktrat, die „übliche“ Stornogebühr berechnet –  konkret 635 EUR. Benno Bär zahlte diese vorbehaltlos. Jetzt fordert er den Betrag zurück. Weil er meint, die damalige Klausel wäre rechtswidrig und der Stornobetrag habe nie gefordert werden dürfen. Wie ist die Rechtslage?

Mit solchen Forderungen werden sich nach meiner Einschätzung in der Zukunft diverse Reiseveranstalter beschäftigen müssen. Der Hintergrund: Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte Stornoregelungen in allgemeinen Reisebedingungen für unwirksam erklärt. Über den Inhalt der BGH-Entscheidung hatte ich an dieser Stelle bereits berichtet (Aus für die Stornopauschale?). Was einigen Busunternehmern sicherlich nicht ganz klar ist, ist die Tatsache, dass eine solche Entscheidung nicht nur Wirkung für die Zukunft entfaltet, auf die man mit entsprechender Umgestaltung der eigenen Bedingungen reagieren könnte.


Die Entscheidung wirkt natürlich auch zurück, indem nämlich Zahlungen, die von den Kunden auf der Basis der unwirksamen Klauseln geleistet wurden, im juristischen Sinne ohne rechtlichen Grund erfolgten. Solche Zahlungen kann der Kunde grundsätzlich zurückverlangen. Man denke an der Stelle nur einmal an die vielen ganzen Bankkunden, die im Jahr 2014 reihenweise von den Kreditinstituten die unwirksamen Bearbeitungsentgelte erstattet bekommen wollten.


Dem Rückzahlungsanspruch des Kunden Benno Bär steht also auch hier nicht entgegen, dass die BGH-Entscheidung erst im Jahr 2014 gefällt wurde und man im Jahr 2013 von der Wirksamkeit der Stornoklauseln ausging. Der BGH hat nicht die Unwirksamkeit der Klausel zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern generell angenommen. Im Klartext: Die beanstandeten Klauseln sind nicht erst durch die BGH-Entscheidung unwirksam geworden, sondern sie waren von Anfang an unwirksam.

Wer Klauseln verwendet, trägt das Risiko, dass diese unwirksam sind. Unterstellt, dass die von Andreas Amsel im Jahr 2013 verwendete Stornoklausel im Sinne der BGH-Entscheidung tatsächlich unwirksam ist, bliebe ihm nur übrig, die konkrete Schadensberechnung nach dem seinerzeit erklärten Rücktritt vorzunehmen, mit der dann gegebenenfalls die Aufrechnung erklärt wird. Hier muss natürlich Aufwand und Nutzen sorgfältig abgewogen werden, eine pauschale Empfehlung scheidet da jedenfalls aus.