Ca. drei Wochen vor Reisebeginn wurde dem Busunternehmen vom Hotel mitgeteilt, man wäre überbucht und könne daher die Reisegruppe nicht unterbringen. Als Alternative wurde ein anderes Vier-Sterne-Hotel in der gleichen Stadt angeboten. Um größeren Schaden zu vermeiden, ließ sich der Unternehmer auf die Offerte ein. Nachdem einzelne Reisegäste wegen der Änderung von ihrer Buchung zurücktraten, andere wiederum deswegen eine Minderung beanspruchten, wurden wir befragt, wer denn für den Schaden aufkommt.

Bestand ein wirksamer Vertrag mit dem Hotel und erlaubte dieser auch nicht den Rückzieher des Hotels, dann kommen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hotel in Betracht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen, die sich konkret beziffern lassen und jenen, die sich in Zahlen kaum belegen lassen. Zu letzteren zählen wir die Fälle, in denen potentielle Kunden aus Verärgerung von weiteren Buchungen absehen. Auf derartigen, weder belegbaren noch zu beziffernden Schadenspositionen, bleibt der Veranstalter sitzen. Erklären die Kunden ihren Rücktritt von der Reise oder verlangen die Kunden nach Ende der Reise eine Minderung, so stellen die sich hieraus ergebenden Einbußen – fehlender Umsatz, Rückerstattung – dem Grunde nach einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Voraussetzung ist aber, dass die Kundenansprüche ihrerseits berechtigt sind. Hiermit wären wir bei dem eigentlichen Kern des Problems. Es geht um die Frage, ob der Wechsel eines Hotels eine wesentliche Änderung einer Reiseleistung darstellt, denn nur unter dieser Voraussetzung wäre ein Kunde zum kostenlosen Rücktritt berechtigt. Die Frage kann man allerdings allgemeingültig weder in die eine noch in die andere Richtung beantworten. Zu klären ist stets der Gesamtzuschnitt der Reise und hierbei, welcher Stellenwert dem Übernachtungshotel zukommt. Dabei sind einerseits die Reiseausschreibung – in der ggf. ein konkretes Hotel benannt wird – und sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Allein auf die Klassifizierung der Hotels kommt es hierbei nicht an. Liegt beispielsweise das zunächst gebuchte Hotel zentrumsnah und verfügt eventuell noch über einen Pool, während das Ersatzhotel außerhalb liegt und keinen Pool aufweisen kann, ist schnell klar, dass die Änderung erheblich ist. Erst, wenn also diese Frage geklärt ist, können Schadenersatzansprüche an das Hotel herangetragen werden.