Nachdem das anfänglich ganz gut funktionierte, melden sich nun nach und nach Kunden, die doch ihren Reisepreis zurückhaben wollen. Mitunter melden sich auch gleich Anwälte, die nebenher auch ihre Gebühren ersetzt haben wollen. Roland meint, mit der Annahme des Gutscheins habe sich die Sache erledigt. Wie ist die Rechtslage?

Nach aktueller Rechtslage (Stand: 21.04.2020) ist der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen vollständig zu erstatten, wenn die Reise nicht durchgeführt werden kann. Haben sich die Veranstalter dazu entschlossen, ihren Kunden einen Reisegutschein anzubieten, stellt sich die Frage, wann der Kunde dieses Angebot annimmt. Wäre das Angebot des Reiseveranstalters durch bloße Entgegennahme des Gutscheins durch den Reisenden bereits angenommen, wäre die Sache einfach. Leider dürfte die Sache etwas komplizierter sein.

Der Reisegutschein im Rahmen der Pauschalreise ist im Gegensatz zum Gutschein im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung (Art. 7 Abs. 3 VO (EG) 261/2004) gesetzlich nicht erfasst. Setzt das Gutscheinverfahren nach der EU-Fluggastrechteverordnung bereits das schriftliche Einverständnis des Fluggastes voraus, kann im Pauschalreiserecht nichts anderes gelten. Ohne schriftliches Einverständnis des Kunden geht somit gar nichts. Es reicht demnach nicht, dem Reisegast einfach einen Reisegutschein zukommen zu lassen, sondern dieser muss mit seiner Unterschrift erklären, dass der mit der Lösung einverstanden ist.

Liegt eine solche Erklärung nicht vor, verbleibt es quasi beim Angebot des Reiseveranstalters, welches der Kunde annehmen kann oder eben nicht. Erklärt der Reisegast, er möchte seinen Reisepreis zurückerstattet haben, wird damit hinreichend deutlich, dass er das Gutscheinangebot nicht annimmt. Klares Ergebnis. Ein anderes Thema sind die Rechtsanwaltskosten. Befindet sich der Reiseveranstalter mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug, hat er grundsätzlich auch den Verzugsschaden zu ersetzen. Nach allgemeiner Ansicht zählen hierunter in der Regel auch die Anwaltskosten. Allerdings besteht für gewöhnlich auch eine Schadensminderungspflicht. Wurde der Reisegast darüber aufgeklärt, dass der Gutschein von seinem Einverständnis abhängt und im Falle der Ablehnung den Reisepreis erstattet bekommt, dürfte der Gang zum Anwalt überflüssig gewesen sein. In dem Fall würde der Reisegast auf den Anwaltskosten sitzen bleiben.