Müssen Reiseveranstalter bei der Anzeige von Reisemängeln die Anwaltskosten im Falle eines Verfahrens übernehmen? Das Amtsgericht München sagt: nein. (Foto: Tim Reckmann / pixelio.de)
Müssen Reiseveranstalter bei der Anzeige von Reise-
mängeln die Anwaltskosten im Falle eines Verfahrens
übernehmen? Das Amtsgericht München sagt: nein.
(Foto: Tim Reckmann / pixelio.de)

Beauftragt man einen Rechtsanwalt, um Reisemängel beim Veranstalter anzuzeigen und geltend zu machen, müssen die Kosten des Rechtsanwalts nicht zwingend vom Reiseveranstalter übernommen werden.

Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit die Klage einer Familie somit abgewiesen (Az. 261 C 2135/14). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, buchte eine Familie eine Pauschalreise und wollte mit der Bahn zum Flughafen Hannover fahren, um in den Urlaub zu fliegen. Als dann aber der ICE knapp dreieinhalb Stunden Verspätung hatte, verpasste die Familie ihren Flug und kehrte nach einer Übernachtung im Hotel zurück nach Hause.

Ein von der Familie angeheuerter Rechtsanwalt setzte dann ein Schreiben auf, in dem der Reiseveranstalter außergerichtlich aufgefordert wurde, den Reisepreis, eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie das Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 Euro zu erstatten. Der Reiseveranstalter war aber der Meinung, dass er die Anwaltskosten nicht übernehmen müssen. Der Fall kam vor Gericht.

Die Klage der Familie wurde dort abgewiesen, da eine Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Fall nicht nötig gewesen sei. "Eine Mängelanzeige kann zunächst auch ohne Rechtsanwalt erfolgen. Erst wenn der Reiseveranstalter darauf nicht reagiert oder die Mängel nicht anerkennt, kann ein Rechtsanwalt helfen. Erst dann muss auch das Anwaltshonorar bei berechtigten Mängeln vom Veranstalter übernommen werden", erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla. www.deutsche-anwaltshotline.de