Tja, das ist wohl einfach dumm gelaufen. Grundsätzlich heißt die Devise: Vertrag ist Vertrag. Der Grundsatz gilt sowohl für den Kunden als auch den Veranstalter. Der eine oder andere Veranstalter würde sich vermutlich keine größere Platte machen und die Reise einfach wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen. Wir wollen uns hier aber auf die „rechtlich saubere“ Lösung beschränken. Wenn sich Harry Haar vom Vertrag befreien will, dann benötigt er entweder eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage. Ältere Reisebedingungen sahen häufig eine Klausel vor, wonach für Tipp-Fehler im Katalog keine Haftung übernommen wird. Ob eine solche Klausel wirksam war, muss hier nicht näher diskutiert werden, denn die Buchungen auf der Basis des fehlerhaften Kataloges wurden ja offenbar bestätigt. Der Fehler ist sozusagen zweimal aufgetreten. Einmal bei der Katalogerstellung und einmal bei der Buchungsbestätigung.

Im juristischen Sinne liegt ein sogenannter Erklärungsirrtum vor. Grundsätzlich berechtigt ein solcher Irrtum zur Anfechtung des Vertrages, vorausgesetzt die Anfechtung erfolgt unverzüglich. Unverzüglich bedeutet in dem Sinne: ohne schuldhaftes Zögern. Harry Haar sollte daher zeitnah reagieren, anderenfalls ist er zur Vertragsdurchführung verpflichtet. Durch die Anfechtung wird zwar der Vertrag nachträglich beseitigt, jedoch stehen dem Kunden in einem solchen Fall unter Umständen Schadenersatzansprüche zu. Das ist dann der Fall, wenn der Kunde im Vertrauen auf die Reise von der Buchung einer anderen, gleichwertigen Reise Abstand genommen hat. Dies müsste der Kunde im Streitfall allerdings darlegen und notfalls beweisen. Wie überall, so ist natürlich auch hier das Vorgehen unter wirtschaftlichen Aspekten zu bewerten. Klar ist, dass die Durchführung der Reise mit einem Verlust verbunden ist. Klar dürfte aber auch sein, dass die „Abwicklung“ der fehlerhaften Verträge mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden sein wird. Verlust entsteht also so oder so.