Während vielerorts die Reisesaison dem Ende zugeht, laufen bei den meisten Veranstaltern die Vorbereitungen für die neuen Kataloge auf Hochtouren. Immer wieder taucht die Frage auf: „Was ist mit den Allgemeinen Reise- bzw. Geschäftsbedingungen (AGB)?“ Müssen die in den Katalog oder Prospekt rein? Reicht ein Auszug? Was ist sonst zu beachten?
Gibt ein Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Katalog oder Prospekt heraus, so müssen diese gemäß § 6 Abs. 1 BGBInfoV deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages enthalten. Anzahlung und Fälligkeit sind Dinge, die üblicherweise in AGB geregelt werden. Daher müsste man konsequenterweise feststellen, dass die Allgemeinen Reise- bzw. Geschäftsbedingungen (AGB) in den Prospekt gehören. Nun ist die Katalogerstellung häufig mit viel Aufwand verbunden und je umfangreicher der Katalog ist, desto teurer wird er in der Herstellung. Verständlich ist es daher, dass der Katalog möglichst schlank sein soll. Es wird also versucht, Platz zu sparen, auch beim Abdruck der Allgemeinen Reise- bzw. Geschäftsbedingungen. Nicht selten liest man deshalb, dass nur ein Auszug aus den AGB abgedruckt sei. Die vollständigen AGB würde man auf der Homepage finden. Auch nicht schlecht...
Der auszugsweise Abdruck der AGB ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen oder unzulässig, er bedeutet für den Veranstalter aber letztlich mehr Aufwand. Denn die Sache verhält sich so: Legt der Veranstalter dem Vertrag die Allgemeinen Reise- bzw. Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, müssen diese gemäß § 6 Abs. 3 BGBInfoV dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden. Auf Deutsch: Der Kunde muss die Bedingungen in den Händen halten. Der Hinweis auf das Internet bringt also nichts. Fazit: Nur der vollständige Abdruck bringt den echten Erfolg. Neben solchen, eher technisch angehauchten Fragestellungen, sollten sich Veranstalter, die Allgemeinen Reise- bzw. Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, vorab allerdings vergewissern, ob ihre AGB noch „up to date“ sind. Unwirksame Regelungen in AGB, beispielsweise zu hohe Stornokosten oder unzulässige Abtretungsverbote, bringen nicht nur nichts im Verhältnis zum Kunden, der Veranstalter riskiert auch teure Abmahnungen. Häufig werde ich gefragt, ob man denn wirklich jedes Jahr die AGB überprüfen lassen muss. Das hängt neben den Besonderheiten des jeweiligen Veranstalters auch davon ab, wie viele neue Entscheidungen zu den Reise–AGB zu berücksichtigen sind. Das können in einem Jahr ganz viele sein, das nächste Jahr passiert überhaupt nichts.