Busunternehmer Gerhard Gimpel beschäftigt in der Reisesaison regelmäßig freiberufliche Fahrer. Nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wurde Gerhard Gimpel zu einer saftigen Nachzahlung verdonnert. Die DRV war nämlich zu der Erkenntnis gelangt, dass die Fahrer bei ihm abhängig beschäftigt waren. Nun fragt sich Gerhard Gimpel, ob er die Fahrer in Regress nehmen kann. Schließlich hätten sich diese als „Freelancer“ angeboten.

Mit dem Regress ist das so eine Sache. Ein Regress kommt in Betracht, wenn jemandem ein Schaden entstanden ist, der von einem Dritten zu tragen ist. Die Frage ist, worin Gerhard Gimpel ein Schaden entstanden sein soll.
Waren die Fahrer bei ihm angestellt, die Juristen sprechen von „abhängig beschäftigt“, dann schuldet er als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Diese Folge ergibt sich aus dem Gesetz und stellt für sich keinen Schaden dar. Hätte Gerhard Gimpel die Fahrer gleich angestellt, hätte er die Beiträge von Beginn an tragen müssen. Der Schaden kann also nur darin liegen, dass er Verspätungszuschläge zahlen muss. Natürlich ist auch von Bedeutung, dass die Fahrer „überzahlt“ wurden. Denn wären die Fahrer wie Angestellte behandelt worden, so hätte er die Arbeitnehmeranteile von deren Lohn einbehalten. Rechtlich gesehen geht es also nur um den irrig unterbliebenen Einbehalt der Arbeitnehmeranteile und die Verspätungszuschläge.


Das Problem der Umsatzsteuer blenden wir mal aus. Unterbleibt fehlerhaft der Einbehalt der Arbeitnehmeranteile, so kann dieser innerhalb der nächsten drei Lohnabrechnungen nachgeholt werden. Danach ist ein Einbehalt nur möglich, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft. Mit den drei Monaten kommen wir nicht viel weiter. Ehe die DRV geprüft hat, sind in aller Regel drei Monate längst vergangen. Was das Verschulden anbelangt, kann sich Gerhard Gimpel nicht darauf zurückziehen, die Fahrer hätten sich als Freelancer angedient. Den potenziellen Arbeitgeber trifft selbst eine entsprechende Prüfpflicht. Bleiben Zweifel, ob eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig zählt, kann bei der DRV ein Statusverfahren durchgeführt werden. Das macht natürlich in dieser Branche kein Mensch, weil, es ist ja immer gut gegangen…  Nach dem Gesetz hätte Gerhard demnach keine Chance. Die einzige Möglichkeit, die Gerhard Gimpel noch helfen könnte, ist eine wirksame, vertragliche Vereinbarung, die er mit den Fahrern für solche Fälle getroffen hat. In der Praxis ist der Fall aber selten, da die Verträge häufig in Eigenarbeit zusammengeschustert werden und man eine solche Konstellation nicht im Blick hat.